Navigation

Inhaltsbereich

Die Änderung der eidgenössischen Zivilstandsverordnung durch den Bundesrat per 1. Januar 2011 erforderte die Anpassung der kantonalen Zivilstandsverordnung bezüglich der Aktenprüfung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 12). Es wurde zudem eine Bestimmung aufgenommen, welche den Zivilstandskreisen einen Spielraum bei der Festlegung der Gebühren für Trauungen gewährt (Art. 6a).

Kantonale Zivilstandsverordnung (KZStV; BR 213.500)