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Der Bundesrat hat am 11. November 2020 das totalrevidierte Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt und die Verordnungen über den Bevölkerungsschutz und über den Zivilschutz verabschiedet. Sie finden die neuen gesetzlichen Grundlagen hier.

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie auf Art. 79 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 18. August 2020, beschlossen, dass der Erlass "Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz)" BR 640.100 (Stand 1. Januar 2016) wie folgt geändert wird:

Titel nach Art. 20 (neu)
6. Übergangsbestimmung

Art. 21 (neu)
Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht
1 Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Die dem fakultativen Referendum unterstehende Teilrevision des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden wurde am 16. Dezember 2020 im elektronischen Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert (e-KAB-Nr. 00.052.770). Die Referendumsfrist ist am 16. März 2021 abgelaufen.

Mit Beschluss vom 22. März 2021 (Prot. Nr. 266/2021) hat die Regierung den Beschluss des Grossen Rates vom 8. Dezember 2020 betreffend Teilrevision des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden als in Rechtskraft erwachsen erklärt.

Mit Beschluss vom 13. April 2021 (Prot. Nr. 328/2021) hat die Regierung die Teilrevision des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden vom 8. Dezember 2020, rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.