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Auf den 1. Januar 2012 tritt die Teilrevision der Verordnung über den Zivilschutz (SR 520.11, ZSV) in Kraft. Gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ZSV haben die Kantone die Ersatzbeiträge (EB) festzulegen und zu publizieren. Ausserdem können die Kantone gestützt auf Art. 17 Abs. 6 ZSV anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

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