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Am 9. März 1998 liess Jean-Pierre Egger, Ladir (Surselva), allen Mitgliedern des Grossen Rates von Graubünden ein Schreiben zukommen und führte darin aus, dass auf gewissen Feldern in der Surselva nicht Bauernhanf angebaut werde, sondern "potentes Halluzinogenmarihuana sowie Rohstoff in grossen Mengen für die Haschischproduktion". Egger machte weiter geltend, dass die Kantonspolizei ab August 1997 auf diese Machenschaften aufmerksam gemacht worden sei. Trotzdem sei die strafrechtlich relevante Tätigkeit von der Bündner Polizei nicht unterbunden worden. Auch habe der Chef der Kriminalpolizei über die Operation der Surselva-Bande Bescheid gewusst und sie zu vertuschen versucht. Der Kanton Graubünden werde somit zur gewerblichen Betäubungsmittelherstellung missbraucht, wobei die kantonalen Behörden und insbesondere der Chef der Kriminalpolizei dazu Hand geboten hätten.

Zur Abklärung dieser massiven Vorwürfe eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. März 1998 gegen den Chef der Kriminalpolizei Graubünden, Major Martin Accola, ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Ermittlungen haben nicht den geringsten Hinweis ergeben, dass Major Accola die Ermittlungen gegen den illegalen Hanfanbau behindert haben könnte. Das Strafverfahren wurde aus diesem Grund unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eingestellt.

Die Untersuchung ergab entgegen den Behauptungen von Jean-Pierre Egger, dass die Kantonspolizei aufgrund der ihr zugekommenen Informationen im Jahre 1997 zahlreiche Ermittlungshandlungen vorgenommen hatte, welche sich nicht nur auf die Hanfbauern beschränkten. Die Ermittlungen erstreckten sich vielmehr auch auf deren Auftraggeber, welche grösstenteils ausserhalb des Kantons Graubünden wohnen. Zu diesem Zweck wurden die Ermittlungshandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Kantone und mit dem Bundesamt für Polizeiwesen koordiniert.

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behauptete Jean-Pierre Egger ausserdem, dass Major Accola einen Polizeirapport, der ihn zu sofortigem Handeln hätte veranlassen müssen, schubladisiert habe. Diese Behauptung erwies sich ebenfalls als unrichtig. Der in Frage stehende Bericht enthielt bloss allgemeine Hinweise, welche für die Beweisführung unerheblich waren.

Jean-Pierre Egger war auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht in der Lage, konkrete Hinweise für den Nachweis des illegalen Hanfanbaus zu geben. Seine Ausführungen erschöpften sich bloss auf allgemeine Hinweise und Tatsachen, welche für den Nachweis einer illegalen Hanfanpflanzung nicht ausreichten.

Quelle: Staatsanwaltschaft Graubünden
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