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Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid zu der vom Kreis Oberengadin erhobenen Beschwerde festgestellt, dass die vom Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement erarbeiteten Ausschreibungsunterlagen den gemäss den einschlägigen Bestimmungen erforderlichen Inhalt aufweisen und dass mit diesen Unterlagen ein wirksamer Wettbewerb ermöglicht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im Vorgehen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartementes und der Regierung unter keinem Titel eine Verletzung der vergaberechtlichen Bestimmungen und Grundsätze erblicken können, weshalb es die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen hat.

In seinem Entscheid zu der von der Stiftung Rettungsanaesthesie realü erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Regierung deren Offerte zu Recht vom Wettbewerb ausgeschlossen hat.

Quelle: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden
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