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1.1. Am Sonntag, 26. März 2000, nach ca. 0815 Uhr wurden mehrere Schüsse auf das Hotel-Restaurant "Rosenhügel" an der Malixerstrasse 32 in Chur abgegeben. Die hierauf eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass E.K. aus seiner Wohnung im 5. Stockwerk des Mehrfamilienhauses Seilerbahnweg 15 in Chur mit seinem Sturmgewehr gefeuert haben musste. Im folgenden Tagesverlauf wurden Versuche unternommen, E.K. in seiner Wohnung zu überwältigen und zu arretieren bzw. zur Aufgabe zu bewegen. Bei diesen - fehlgeschlagenen - Versuchen feuerte K. mehrmals auf Polizeibeamte, wobei zwei Grenadiere schwer verletzt wurden. Als E.K. schliesslich um ca. 1740 Uhr bewaffnet auf den Balkon seiner Wohnung trat, wurde er von einem Präzisionsschützen der Kantonspolizei Graubünden mit einem gezielten Schuss getötet.

1.2. Mit Verfügung vom 30. März 2000 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung zur Klärung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit bezüglich Anordnung und Durchführung dieses "finalen Rettungsschusses". Mit der Durchführung der Untersuchung wurde vorerst der Pikett-Untersuchungsrichter betraut.

1.3. Um jeglichen Anschein von Befangenheit auszuschliessen, beschloss die Regierung des Kantons Graubünden am 11. April 2000 die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes sowie eines ausserordentlichen Untersuchungsrichters in den Personen von Staatsanwalt Robert Akeret und Untersuchungsrichter Jürg Vollenweider.

2. Tatsächliches
Die Untersuchung ergab im einzelnen folgendes:
2.1. An der östlichen Hauswand des Restaurants "Rosenhügel" wurden insgesamt 17 Einschüsse festgestellt. Davon durchschlugen zwei ein Saalfenster der Pizzeria. Weitere 15 Einschüsse befanden sich im Bereiche des Wintergartens. Aufgrund der Lage der Einschüsse ist zumindest nicht auszuschliessen, dass die Schüsse in Seriefeuer abgegeben worden sind.
Im Zeitpunkt, in welchem diese Schüsse fielen, hielt sich ein Küchenbursche in der Pizzeria auf, und zwar genau in der Schusslinie. Nur durch Zufall wurde dieser nicht verletzt oder getötet.
In der Nacht vom 25. auf den 26. März 2000 wurden die Uhren von Winter- auf Sommerzeit umgestellt. Diesem Umstand ist es zu verdanken, dass noch keine Hotelgäste Im Wintergarten frühstückten, wie sie das normalerweise ab 0800 Uhr taten.

2.2. Um ca. 1110 Uhr stürmten Grenadiere der Kantonspolizei Graubünden die Wohnung E.K.s vom Treppenhaus her. Nachdem die Wohnungstüre gerammt worden war, drangen zuerst ein Hund und dann die ersten Grenadiere vor. K. befand sich in einer Ecke des Wohnraums, hielt sein Sturmgewehr im Anschlag und eröffnete ohne jegliche Vorwarnung das Feuer zuerst auf den Hund, welchen er mit zwei Schüssen tödlich verletzte. Danach richtete K. seine Waffe gegen die vorrückenden Grenadiere und traf einen Grenadier in die Brust. Nachdem der Polizeibeamte zusammengebrochen war, gab K. weitere Schüsse Richtung Treppenhaus ab, wohin sich die nachfolgenden Grenadiere nach den ersten Schüssen zurückgezogen hatten. Dabei wurde ein weiterer Grenadier durch einen Splitter am Auge verletzt und musste sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Im weiteren gab K. einen gezielten Schuss auf den Kopf des schwerverletzten Grenadiers ab. Das Projektil durchschlug den Helm des Grenadiers am oberen Rande des Panzerglasvisiers und prallte an der Rundung des Titanhelms ab. Der Grenadier hatte nach seiner Aussage das Helmvisier nicht vollständig geschlossen, um das Anlaufen seiner Brille zu verhindern. Das dürfte ihm das Leben gerettet haben. Der Grenadier erlitt gleichwohl schwere Verletzungen und schwebte während der folgenden Stunden in Lebensgefahr. Er ist auch heute noch nicht vollständig geheilt und wird mit gewissen Einschränkungen leben müssen.

2.3. Um ca. 1347 Uhr gab E.K. mehrere Schüsse ins Treppenhaus ab. Dabei traf ein Querschläger einen Grenadier, welcher zu diesem Zeitpunkt vom Treppenhaus her mit einer Schrotflinte die Wohnung K. sicherte, am linken Arm. Ein Projektilsplitter traf ausserdem die Schutzbrille dieses Grenadiers. An seinem Arm wurden insbesondere mehrere Streckmuskeln, welche die Hand- und Fingerbewegungen bewirken, zerfetzt und sind nicht ersetzbar. Zusätzlich liegt ein beträchtlicher Nervenschaden vor, der höchstens teilweise erholungsfähig ist und eine längere Ergotherapie erfordert. Der Grenadier kann heute seinen linken Arm nicht mehr vollständig drehen und insbesondere die Finger nur einigermassen strecken, wenn die linke Hand etwas nach unten hängt. Er wird voraussichtlich nie mehr als Grenadier eingesetzt werden können.

2.4. Im Laufe der folgenden Stunden fielen in der Wohnung K. weitere Schüsse, welche teilweise ins Treppenhaus gingen. Unter anderem zerschoss E.K. das Telephon in seiner Wohnung, als dieses klingelte, weil der Psychologe versuchte, telephonisch mit ihm Kontakt aufzunehmen.
Um ca. 1733 Uhr riss E.K. die Wohnungstüre auf. Hierauf wurde ein Schrotschuss auf den Bereich der Türklinke abgegeben. K. wich in die Wohnung zurück und gab anschliessend in seiner Wohnung einen weiteren Schuss ab.
Aufgrund der späteren Spurensicherung am Gewehr und in der Liegenschaft Seilerbahnweg 15 hat E.K. im Laufe des ganzen Tages insgesamt 35 Schüsse aus seinem Sturmgewehr abgegeben und verfügte zuletzt noch über weitere 15 Schuss in seiner durchgeladenen Waffe.

2.5. Nach dem misslungenen Versuch, E.K. in seiner Wohnung überraschend zu überwältigen, prüfte die Einsatzleitung sehr intensiv verschiedene Möglichkeiten des Zugriffs auf K. zur Beendigung des Amoklaufs. Diese Varianten mussten indessen allesamt verworfen werden, weil sie zu riskant waren oder keinen Erfolg versprachen.

2.6. Verschiedentlich wurde sodann versucht, mit E.K. Kontakt aufzunehmen. Nach den Schüssen ins Treppenhaus, bei welchen der zweite Grenadier verletzt worden war, kam ein Gespräch zwischen einem Grenadier und K. zustande. Im wesentlichen versuchte der Grenadier E. K. Hilfe anzubieten, insbesondere ein Gespräch mit dem Polizeipsychologen oder mit seiner Familie, was K. jedoch kategorisch ablehnte. E.K. erklärte während des Gesprächs, man solle ihn in Ruhe lassen, wenn die Polizei nicht ginge, gehe es einfach so weiter, die Polizeibeamten sollten nur kommen, er sei bereit, er lege die Waffe nicht weg und nehme die Polizeibeamten mit. Den Polizeibeamten machte K. trotz gewisser Stimmungsschwankungen insgesamt einen ruhigen bzw. orientierten Eindruck; insbesondere schien er nicht unter Drogeneinfluss zu stehen. E.K. beendete das Gespräch mit den Worten "gut, machen wir weiter", stiess die Wohnungstüre, soweit das noch möglich war, zu und verbarrikadierte sie.

2.7. Der beigezogene Psychologe, welcher nicht Angehöriger der Kantonspolizei ist, konstatierte aufgrund des offensichtlich sehr labilen Zustandes von K. eine nicht einschätzbare Gefährdung von allem, was sich K. näherte bzw. in seiner Umgebung befand. Den Polizeikräften und dem Polizeipsychologen war bekannt, dass E.K. Konsument von Psilocybinpilzen war. Diese haben eine halluzinogene Wirkung und können zu sprunghaften Gemütszuständen führen. Der Psychologe schätzte E.K., auch angesichts von dessen bisherigem und taktisch geschicktem Verhalten, als zu keinem Zeitpunkt berechenbar und zu allem entschlossen ein. Ein Ende der Ausnahmesituation war aus Sicht des Psychologen nicht absehbar, eine allfällige Beruhigung im Laufe der folgenden Stunden oder der Nacht nicht einschätzbar.

2.8. Unter diesen Umständen bestand, soweit es um die Beendigung des Amoklaufes und die Ergreifung E.K.s ging, die einzige Möglichkeit darin, weiterhin zuzuwarten in der Hoffnung auf eine Deeskalation bzw. Normalisierung der Stimmungslage K.s. Diese Strategie wurde damit eingeschlagen, dass Ablösungen für die Nacht organisiert wurden. Die Polizei richtete sich auf eine längere Entwicklung respektive einen längeren Einsatz ein und bot deshalb auch Kräfte aus dem Ostschweizerischen Polizeikonkordat auf.

2.9. Nachdem E.K. anlässlich des ersten Sturms auf seine Wohnung unvermittelt und ohne jede Vorwarnung das Feuer auf die Polizeigrenadiere eröffnet hatte, erging durch den einsatzleitenden Kommandanten an alle eingesetzten Polizeikräfte der Befehl, dass auf den Täter zu schiessen sei, wenn er mit der Waffe erscheine. Damit sollte K. unter keinen Umständen zu einem Schuss kommen, welcher andere Personen hätte gefährden können. Dieser Schiessbefehl stand unabhängig neben den anderen Massnahmen, welche zur Beendigung des Amoklaufs eingeleitet oder erwogen wurden.

2.10. Nachdem er kurz nach ca. 1733 Uhr in seiner Wohnung erneut einen Schuss abgegeben hatte, betrat E.K. um ca. 1740 Uhr den Balkon seiner Wohnung. Dabei hielt er in seiner rechten Hand das Sturmgewehr, längs am Körper anliegend, den Kolben zwischen Körper und Unterarm haltend, die Hand offensichtlich am Pistolengriff. Der Lauf zeigte Richtung Boden. K. bewegte sich auf dem Balkon Richtung Malixerstrasse bzw. Brambrüeschparklatz und suchte mit starrem Blick die Gegend ab. Als er mit Front Richtung des Hotels "Rosenhügel" stand, erging aus einer PS-Stellung im Hotel ein Schuss, welcher K. tödlich traf.

2.11. Die Liegenschaft Seilerbahnweg 15 liegt an erhöhter Stelle in einer Distanz bis zu wenigen hundert Metern östlich der stark besiedelten Wohnquartiere Kasernenstrasse, Winterberg, Grünberg, Kornquader und Foral mit einer Bevölkerung von mehreren tausend Personen.

2.12. Die kontrollierte Schussdistanz eines Sturmgewehrs beträgt zwischen 400 und 500 Metern. Die mögliche Schuss- bzw. Wirkungsdistanz liegt bei rund 3'500 Metern. Auch auf diese Entfernung kann damit ein Schuss tödlich treffen.
2.13. E.K. stand während der Vorfälle weder unter Alkohol- noch unter Drogeneinfluss. Aufgrund von Blut- und Urinuntersuchungen hatte er insbesondere während oder vor diesen Ereignissen keine Psilocybinpilze konsumiert.

3. Rechtliches
3.1. Der sogenannte "finale Rettungsschuss" - zutreffender als "gezielter Todesschuss" zu bezeichnen - ist in der schweizerischen Gesetzgebung nicht explizit geregelt. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des polizeilichen Schusswaffengebrauchs im Rahmen von Notwehr und Notwehrhilfe. Insbesondere hat der Polizeibeamte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Recht zur Notwehr und zur Notwehrhilfe wie jeder andere Bürger (BGE 115 IV 164, E. 2a und dort zitierte Literatur).

3.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Notwehr und Notwehrhilfe gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB). Unmittelbar drohend ist ein Angriff dann, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss wie etwa dann, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. In diesem Falle braucht der Angegriffene nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Das gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern ebenso für den Polizeibeamten. Wenn ein Polizeibeamter ernsthaften Grund zur Annahme hat, der Angreifer stehe im Begriffe, das Feuer gegen ihn oder andere Personen zu eröffnen, so braucht er deshalb nicht das Ziehen der Waffe oder gar einen ersten Schuss abzuwarten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt im Falle einer ständigen Angriffsgefahr sogar, dass sich der rechtswidrige Angriff, auch wenn noch nicht gegenwärtig, in Vorbereitung befindet, ohne dass sich der potentielle Angreifer praktisch bereits im Versuchsstadium befinden muss (BGE 122 IV 5 f.); angesichts einer permanenten Gefahr sei der Begriff des gegenwärtigen Angriffs weiter auszulegen und erstrecke sich auf Situationen, in denen der Angriff zeitlich weiter entfernt sei als der Angriff, welcher sich aufgrund einer Notwehrsituation ereignen würde.

3.3. Jeder polizeiliche Schusswaffeneinsatz hat schliesslich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dies ergibt sich einmal aus der allgemeinen Notrechtsgesetzgebung, wonach ein drohender Angriff lediglich in einer den Umständen angemessenen Weise abgewehrt werden darf (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Angemessenheit und Rechtfertigung polizeilichen Handelns beurteilen sich insbesondere nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Beamte im Zeitpunkt, in welchem er sich zum Gebrauch der Waffe entschliesst, von der Sachlage halten muss (BGE 94 IV 8 f.). Selbstverständlich bemisst sich die Angemessenheit auch am Verhältnis zwischen den in Frage stehenden Rechtsgütern. Steht Leben gegen Leben, ist ein Schusswaffeneinsatz eher verhältnismässig und gerechtfertigt als bei einem drohenden Angriff auf andere Rechtsgüter.

3.4. Der gezielte Todesschuss darf immer nur letztes und einzig erfolgversprechendes Mittel zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Angriffs auf Leib und Leben anderer Menschen sein. Demzufolge kann die Zulässigkeit eines tödlich wirkenden Schusses nicht auf Fälle von Geiselnahme beschränkt bleiben - wo sie weitgehend unbestritten ist. Das Mass der Gefährdung anderer Menschenleben ergibt sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Verhalten des Täters. Aufgrund des ebenso hohen, wenn nicht unter Umständen gar höheren Gefährdungspotentials von Amokschützen sind deshalb die einschlägigen Vorschriften betreffend Geiselnehmer analog auch auf jene anzuwenden.

3.5. Aus dem vorher Gesagten ergibt sich, dass eine Notwehrsituation zu bejahen war, wenn der Täter Anstalten für einen weiteren Schusswaffengebrauch traf, nicht zuletzt angesichts der zahlreichen Häuser in Reichweite des Sturmgewehrs. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Frage der Überwältigung des Täters bzw. der Beendigung der Situation klar von derjenigen einer akuten Gefährdung zu trennen ist. Verschanzt sich der Amokläufer vorübergehend, ohne dass von ihm eine akute Gefahr ausgeht, sind in erster Linie alle anderen, gewaltfreien Methoden anzuwenden und auszuschöpfen, um die allgemeine Situation zu beenden, insbesondere den Amokläufer zur Aufgabe zu bewegen. Dies ist vorliegend geschehen: Die Polizei versuchte im Hinblick auf die Beendigung des Amoklaufs intensiv, mit K. zu kommunizieren, und setzte, als diese Versuche gescheitert waren, auf die Taktik des Abwartens und Aushungerns. Dazu wurden Nachtablösungen und der Beizug weiterer Polizeikräfte aus dem Ostschweizerischen Polizeikonkordat organisiert. Wäre E.K. in seiner Wohnung geblieben, hätte die Polizei zugewartet und erneut die Kommunikation gesucht. Eine völlig andere Frage war deshalb, was zu geschehen habe, wenn K. mit seiner Waffe so in Erscheinung träte, dass mit weiteren Schussabgaben zu rechnen war. Dementsprechend erging denn der Schiessbefehl auch längst vor weiteren alternativen Massnahmen und wurde parallel zu diesen aufrechterhalten. Entscheidend ist dabei, unter welchen Umständen angenommen werden durfte, es stehe ein unmittelbar drohender Angriff bevor, welcher die eingesetzten Polizeikräfte wie auch unbeteiligte Dritte an Leib und Leben schwer gefährden könnte.

3.6. Nachdem E.K. zuvor - wie sich dies aus dem oben geschilderten Sachverhalt eindrücklich ergibt - wiederholt rücksichtslos und ohne jegliche Vorwarnung seine Waffe gegen Menschen eingesetzt und diese in offenkundiger Tötungsabsicht schwer verletzt hatte, durfte von einem unmittelbar drohenden Angriff jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn er mit der Waffe auf dem Balkon erschien und diese so hielt, dass er sie jederzeit und unvermittelt einsetzen konnte. Die Polizei ist jedenfalls immer dann unmittelbar von einem gefährlichen Angriff bedroht, wenn der Gegner seine Waffe, ohne sie gegen einen bestimmten Beamten zu richten, gezogen hat. Das war hier der Fall: K. stand suchenden Blickes auf dem Balkon und hielt eine Schusswaffe mit hohem Wirkungsgrad so in der Hand, dass er die Waffe in einem Sekundenbruchteil unvermittelt hätte hochreissen und deren Abzug betätigen können. Dieses Risiko durften die Polizeibeamten angesichts der Tatsache, dass K. zuvor das Leben von Menschen mehrfach aufs schwerste gefährdet und auch verbal seine weitere Kampfbereitschaft zum Ausdruck gebracht hatte, nicht eingehen und hatten daher das Recht und die Pflicht, einem solchen Angriff rechtzeitig zuvorzukommen. E.K. hätte, wie schon zuvor, unvermittelt und mittels Serienfeuer Schüsse gegen den "Rosenhügel" oder auch gegen andere Häuser oder Plätze abgeben können, was einer äusserst schweren Gefährdung von Polizeibeamten wie auch unbeteiligter Dritter gleichkam. Diesem erheblichen Risiko war nur dadurch zu begegnen, dass K. unter allen Umständen daran gehindert werden musste, einen oder mehrere weitere Schüsse abzugeben. Die sofortige gezielte Schussabgabe mit Inkaufnahme der Tötung erschien in dieser Situation als das einzige Mittel, der konkreten und hohen Gefahr wirksam zu begegnen. Angesichts des gefährdeten Rechtsgutes, des Lebens von Polizeibeamten und Dritten, waren der Schiessbefehl und dessen Ausführung darum verhältnismässig und damit auch gerechtfertigt. Es stand Leben gegen Leben, und in dieser Situation mussten und durften die Polizeibeamten nicht zuwarten, bis es zu spät sein würde und allenfalls weitere Menschen verletzt oder gar getötet würden.

3.7. Aus all diesen Gründen wurde das Verfahren deshalb eingestellt.

Robert Akeret
Jürg Vollenweider

Gremium: Akeret/Vollenweider
Quelle: dt Akeret/Vollenweider

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