Fortschritte in der Digitalisierung und Robotisierung ermöglichen mechanisierte Pflanzenschutzbehandlungen, die immer präziser und gezielter auf die Zielorganismen ausgerichtet sind. Es gibt Maschinen, welche die unerwünschten Pflanzen beispielsweise mithilfe von digitaler Unkrauterkennung exakt identifizieren und Herbizidbehandlungen ermöglichen. Diese sind mindestens genauso wirksam wie manuelle Einzelstock- oder Nesterbehandlungen.
Auf BFF sind gemäss Art. 58 Abs. 4 Bst. a der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13) Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen erlaubt, sofern eine mechanische Bekämpfung mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Maschinenbasierte Pflanzenschutzanwendungen auf Basis von Bilderkennung (detektionsbasierte Applikation) sind auf BFF grundsätzlich nicht zugelassen. Biodiversitätsbeiträge können jedoch gemäss
Art. 55 Abs. 4 DZV für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen oder Versuche stattfinden, die der Verbesserung der Qualität von BFF dienen.
Folgende Vorgaben gelten:
- Die Informationsnotiz des Bundesamts für Landwirtschaft betreffend den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anhand detektionsbasierter Applikation (Version November 2024).
- Bewilligungen können für «Extensiv genutzte Wiesen» sowie «Wenig intensiv genutzte Wiesen» der Qualitätsstufen QI und QII erteilt werden.
- Der Einsatz von Herbiziden mittels detektionsbasierter Applikation ist auf Natur- und Heimatschutz-Objekten gem. Art. 18a sowie 18b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet nicht erlaubt.
- Zum Zeitpunkt der Anwendung darf die mittlere Wuchshöhe der Vegetation maximal 25 cm betragen.
Für das Jahr 2025 plant Agroscope weitere Untersuchungen zur Genauigkeit und Wirksamkeit der detektionsbasierten Applikation von Herbiziden auf BFF. Auf Basis der gewonnenen Resultate und Erfahrungen kann anschliessend beurteilt werden, unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren künftig auf BFF zugelassen werden könnte. Parallel dazu erarbeitet Agroscope die Grundlagen für ein Zulassungsverfahren zum Einsatz entsprechender Geräte auf BFF.
Änderungen im Vergleich zu 2024:
- Die Anzahl bewilligungsfähiger Flächen pro Kanton ist nicht begrenzt.
- Aufgrund der unbefriedigenden Resultate sowie der geringen Anzahl untersuchter Flächen im Jahr 2024 dürfen keine weiteren Bewilligungen für Acker-BFF und Nützlingsstreifen erteilt werden.
Betriebe, die solche Geräte auf BFF einsetzen möchten, benötigen auch im Jahr 2025 eine kantonale Bewilligung. Spätestens drei Tage nach der Behandlung müssen die Behandlungsdaten (z. B. Wirkstoff, Brühmenge etc.) durch die Lohnunternehmerin oder den Lohnunternehmer, die Maschinenbesitzerin oder den Maschinenbesitzer oder die ausführende Person online via www.smartfarming.agroscope.ch > Detektionsbasierte Applikation an Agroscope übermittelt werden. Die Landwirtinnen und Landwirte sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Meldung fristgerecht erfolgt.
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