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Im Januar 2024 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'287 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'276 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl kaum verändert. Zusätzlich wurden 903 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Januar 2024 wurden 2'190 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'114 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht gestiegen.

Von den 1'287 Arbeitslosen waren 353 Frauen und 934 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (439), das Gastgewerbe (142), das Gesundheits- und Sozialwesen (89), sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (70) sowie der Detailhandel (59). Im Januar 2024 wurden 38 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 36 Langzeitarbeitslosen hat sich auch diese Zahl kaum verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 106'859 auf 113'175 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.5%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 69'078 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im Monat Januar 2024 wurde an 24 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 62 Betrieben ist die Anzahl gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Diese Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.