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Im Mai 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'127 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.0 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'314 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 767 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Mai 2023 wurden 1'894 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'101 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.

Von den 1'127 Arbeitslosen waren 549 Frauen und 578 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (485), der Detailhandel (78), das Gesundheits- und Sozialwesen (77), der Verkehr und Transport (68), das Baugewerbe (54) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (34). Im Mai 2023 wurden 39 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 39 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gleich geblieben.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 90'534 auf 88'076 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 1.9 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 65'392 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im Monat Mai 2023 wurde an 115 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 13 Betrieben ist die Anzahl stark gestiegen. Aufgrund einer Systemumstellung während des Monats April 2023 wurden die Zahlungen der zweiten Aprilhälfte erst anfangs Mai 2023 ausgeführt. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.