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Im August 2026 verzeichnete der Kanton Graubünden 1‘242 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'218 Arbeitslosen verhält sich die Arbeitslosenzahl weitestgehend konstant. Zusätzlich wurden 938 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im August 2026 wurden 2‘180 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'138 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht angestiegen. Die relativ tiefe Arbeitslosigkeit ist einerseits wirtschaftlich und andererseits saisonal bedingt. Aufgrund der guten Beschäftigungslage im Tourismus und im Baugewerbe verzeichnet der Kanton Graubünden seit Jahren im Juli und August die tiefsten Arbeitslosenzahlen.

Von den 1'242 Arbeitslosen waren 534 Frauen und 708 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (203), der Detailhandel (116), das Gesundheits- und Sozialwesen (115) sowie das Baugewerbe (96). Im August 2026 wurden 97 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 93 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl minim angestiegen.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 139‘276 auf 141‘544 leicht gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3.0%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 85‘704 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende August 2026 verfügten insgesamt 3 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 63 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit ebenfalls 3 Betrieben und 56 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden hat sich lediglich die Zahl der betroffenen Mitarbeitenden leicht verändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.