Arbeitslosigkeit - Dezember 2025
Im Dezember 2025 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'726 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.6% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'620 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl angestiegen. Zusätzlich wurden 1‘003 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Dezember 2025 wurden 2‘729 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'715 Stellensuchenden hat sich diese Zahl kaum verändert. Diese relativ geringfügige Veränderung der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf das Ende der Bausaison sowie den Beginn der Wintersaison im Tourismus zurückzuführen.
Von den 1'726 Arbeitslosen waren 540 Frauen und 1'186 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (491), das Gastgewerbe (245), das Gesundheits- und Sozialwesen (126), der Detailhandel (110) sowie sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (85). Im Dezember 2025 wurden 76 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 74 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl kaum verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 138‘860 auf 147‘275 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3.1%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 84‘349 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende Dezember 2025 verfügten insgesamt 7 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 69 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 7 Betrieben und 96 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden hat sich die Anzahl der betroffenen Betriebe nicht und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden nur leicht verändert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.