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Im Februar 2026 verzeichnete der Kanton Graubünden 1‘621 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.5% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'729 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 1‘116 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Februar 2026 wurden 2'737 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'777 Stellensuchenden ist diese Zahl ebenfalls leicht gesunken.

Von den 1'621 Arbeitslosen waren 561 Frauen und 1'061 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (366), das Gastgewerbe (229), der Detailhandel (130), das Gesundheits- und Sozialwesen (124) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (86). Im Februar 2026 wurden 83 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 84 Langzeitarbeitslosen hat ist diese Zahl kaum verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 152‘280 auf 151‘076 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3.2%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 84‘480 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende Februar 2026 verfügten insgesamt 6 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 76 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit ebenfalls 6 Betrieben und 70 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe gleichgeblieben und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden leicht gestiegen. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.