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Im Januar 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'257 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'160 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl leicht gestiegen. Zusätzlich wurden 961 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Januar 2023 wurden 2'218 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'057 Stellensuchenden ist diese Zahl ebenfalls leicht gestiegen.

Von den 1'257 Arbeitslosen waren 330 Frauen und 927 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (475), das Gastgewerbe (126), der Detailhandel (75), das Gesundheits- und Sozialwesen (66), sowie sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (62). Im Januar 2023 wurden 40 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 44 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl minim gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 96'941 auf 100'776 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.2%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 68'740 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im Monat Januar 2023 wurde an 84 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 62 Betrieben ist die Anzahl leicht gestiegen. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Diese Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.