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Im Januar 2025 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'542 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.4% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'541 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl kaum verändert. Zusätzlich wurden 941 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Januar 2025 wurden 2'483 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'444 Stellensuchenden hat sich diese Zahl ebenfalls nur unwesentlich verändert.

Von den 1'542 Arbeitslosen waren 454 Frauen und 1'088 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (481), das Gastgewerbe (180), der Detailhandel (109), das Gesundheits- und Sozialwesen (93) sowie sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen (91). Im Januar 2025 wurden 55 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 45 Langzeitarbeitslosen hat sich auch diese Zahl kaum verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 130'293 auf 135'773 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 77'030 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende Januar 2025 verfügten insgesamt 10 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 391 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 10 Betrieben und 419 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe gleich geblieben und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden hat sich leicht verringert. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.