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Im Januar 2026 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'729 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.6% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'726 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl kaum verändert. Zusätzlich wurden 1‘048 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Januar 2026 wurden 2'777 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'729 Stellensuchenden hat sich diese Zahl ebenfalls nur unwesentlich verändert.

Von den 1'729 Arbeitslosen waren 537 Frauen und 1'192 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Baugewerbe (483), das Gastgewerbe (240), der Detailhandel (126), das Gesundheits- und Sozialwesen (118) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (87). Im Januar 2026 wurden 84 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 76 Langzeitarbeitslosen hat ist diese Zahl leicht gestiegen.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 147‘275 auf 152‘280 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3.2%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 84‘039 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende Januar 2026 verfügten insgesamt 6 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 70 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 7 Betrieben und 69 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht gesunken und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden so gut wie gleich geblieben. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.