Navigation

Inhaltsbereich

Im Juli 2025 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'156 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'160 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl so gut wie nicht verändert. Zusätzlich wurden 867 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2025 wurden 2'023 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'024 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl so gut wie nicht verändert.

Von den 1'156 Arbeitslosen waren 473 Frauen und 683 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (206), das Gesundheits- und Sozialwesen (109), der Detailhandel (97), das Baugewerbe (83), freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (73) sowie der Verkehr und Transport (70). Im Juli 2025 wurden 73 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 58 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gestiegen.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 126'877 auf 129'154 angestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.7 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 80'287 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende Juli 2025 verfügten insgesamt 6 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 117 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 5 Betrieben und 108 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden leicht gestiegen. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.