Arbeitslosigkeit Juli 2026
Im Juli 2026 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'218 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'249 Arbeitslosen hat sich die Arbeitslosenzahl so gut wie nicht verändert. Zusätzlich wurden 920 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2026 wurden 2'138 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'180 Stellensuchenden hat sich auch diese Zahl so gut wie kaum verändert.
Von den 1'218 Arbeitslosen waren 518 Frauen und 469 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (208), das Gesundheits- und Sozialwesen (108), der Detailhandel (106), das Baugewerbe (101), freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (68) sowie der Verkehr und Transport (60). Im Juli 2026 wurden 93 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 74 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl gestiegen.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 137'751 auf 139'276 angestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 3.0 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 87'924 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende Juli 2026 verfügten insgesamt 3 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 56 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 4 Betrieben und 94 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden gesunken. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.