Arbeitslosigkeit - Mai 2025
Im Mai 2025 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'414 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.3 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'537 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 836 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Mai 2025 wurden 2'250 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'463 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.
Von den 1'414 Arbeitslosen waren 616 Frauen und 798 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (501), der Detailhandel (113), das Gesundheits- und Sozialwesen (91), das Baugewerbe (87), der Verkehr und Transport (67) sowie freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (58). Im Mai 2025 wurden 58 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 58 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl nicht verändert.
Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 130'101 auf 127'944 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.8 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70'957 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.
Kurzarbeit in Graubünden
Ende Mai 2025 verfügten insgesamt 7 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 122 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 9 Betrieben und 403 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht gesunken und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden stark gesunken. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.