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Im Juli 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 685 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.6% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 767 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl um 82 gesunken. Zusätzlich wurden 623 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juli 2023 wurden 1'308 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'461 Stellensuchenden ist diese Zahl um 153 gesunken. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und primär auf den Anstieg der Beschäftigung im Gastgewerbe zurückzuführen.

Von den 685 Arbeitslosen waren 283 Frauen und 402 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (147), das Gesundheits- und Sozialwesen (73), der Detailhandel (60) und das Baugewerbe (50). Im Juli 2023 wurden 32 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 33 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl so gut wie gleich geblieben.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 85'099 auf 87'601 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 1.9%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 63'072 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im Monat Juli 2023 wurde an 52 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 27 Betrieben ist die Anzahl stark gestiegen. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.