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Im Juni 2025 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'160 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.1 % entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'414 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gesunken. Zusätzlich wurden 864 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Juni 2025 wurden 2'024 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 2'250 Stellensuchenden ist auch diese Zahl gesunken.

Von den 1'160 Arbeitslosen waren 477 Frauen und 684 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (258), der Detailhandel und das Gesundheits- und Sozialwesen (98), das Baugewerbe (77), freiberufliche, technische und wissenschaftliche Dienstleistungen (68) sowie der Verkehr und Transport (62). Im Juni 2025 wurden 58 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit ebenfalls 58 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl nicht verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 127'944 auf 126'877 gesunken. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.5 %. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 79'991 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Ende Juni 2025 verfügten insgesamt 5 Betriebe über eine laufende Bewilligung, um Kurzarbeitsentschädigung abrechnen zu können. Maximal könnten 108 Arbeitnehmende betroffen sein. Gegenüber dem Vormonat mit 7 Betrieben und 122 möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden ist die Anzahl der betroffenen Betriebe leicht und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmenden stark gesunken. Diese Angaben lassen keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.