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Im November 2022 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'252 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'090 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl um 162 angestiegen. Zusätzlich wurden 854 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im November 2022 wurden 2'106 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'894 Stellensuchenden ist diese Zahl angestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf das Ende der Sommer-/Herbstsaison im Tourismus sowie bereits teilweise im Baugewerbe zurückzuführen.

Von den 1'252 Arbeitslosen waren 573 Frauen und 679 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (512), das Baugewerbe (124), der Detailhandel (65) sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (63). Im November 2022 wurden 62 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 69 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl minim gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 89'636 auf 91'327 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.0%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 73'169 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im Monat November 2022 wurde an 123 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 193 Betrieben ist die Anzahl gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Die vorstehend genannte Zahl lässt keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode gerechnet drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.