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Im November 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'248 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.2% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 1'108 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl um 140 Personen angestiegen. Zusätzlich wurden 853 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im November 2023 wurden 2'101 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'927 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht angestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf das Ende der Sommer-/Herbstsaison im Tourismus sowie bereits teilweise im Baugewerbe zurückzuführen.

Von den 1'248 Arbeitslosen waren 556 Frauen und 692 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (460), das Baugewerbe (136), das Gesundheits- und Sozialwesen (88) sowie der Detailhandel (66). Im November 2023 wurden 36 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 36 Langzeitarbeitslosen hat sich diese Zahl nicht verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 93'563 auf 98'011 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.1%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 70'887 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im November 2023 wurde an 45 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 72 Betrieben ist die Zahl gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.