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Im Oktober 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 1'108 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 1.0% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 734 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl gestiegen. Zusätzlich wurden 819 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im Oktober 2023 wurden 1'927 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'473 Stellensuchenden ist diese Zahl gestiegen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.

Von den 1'108 Arbeitslosen waren 511 Frauen und 597 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (432), das Gesundheits- und Sozialwesen (86), der Detailhandel (74), das Baugewerbe (69) sowie der Verkehr und Transport (50). Im Oktober 2023 wurden 36 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 34 Langzeitarbeitslosen hat sich die Zahl so gut wie nicht verändert.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 90'826 auf 93'563 leicht gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2.0%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 66'810 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden


Im Oktober 2023 wurde an 72 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 35 Betrieben hat sich die Anzahl verdoppelt. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.