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Im September 2023 verzeichnete der Kanton Graubünden 734 Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von 0.7% entspricht. Gegenüber dem Vormonat mit 657 Arbeitslosen ist die Arbeitslosenzahl leicht gestiegen. Zusätzlich wurden 739 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert. Zu den nichtarbeitslosen Stellensuchenden gehören Personen, welche an Weiterbildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen oder Zwischenverdienstarbeit leisten sowie jene, welche lediglich die Vermittlungsdienstleistungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in Anspruch nehmen. Zählt man die Zahl der Arbeitslosen und der nichtarbeitslosen Stellensuchenden zusammen, ergibt sich die Zahl der Stellensuchenden. Im September 2023 wurden 1'473 Stellensuchende registriert. Gegenüber dem Vormonat mit 1'353 Stellensuchenden ist diese Zahl leicht gestiegen. Der leichte Anstieg der Arbeitslosigkeit ist saisonal bedingt und auf die zu Ende gehende Sommer-/Herbstsaison im Tourismus zurückzuführen.

Von den 734 Arbeitslosen waren 314 Frauen und 420 Männer. Die höchsten Arbeitslosenzahlen verzeichneten das Gastgewerbe (169), das Gesundheits- und Sozialwesen (72), der Detailhandel (64) sowie das Baugewerbe (47) und der Verkehr und Transport (47). Im September 2023 wurden 34 Langzeitarbeitslose gezählt. Gegenüber dem Vormonat mit 38 Langzeitarbeitslosen ist diese Zahl leicht gesunken.

Gesamtschweizerisch ist die Zahl der Arbeitslosen von 89'881 auf 90'826 gestiegen. Die schweizerische Arbeitslosenquote beträgt 2%. Zusätzlich wurden gesamtschweizerisch 62'709 nichtarbeitslose Stellensuchende registriert.

Kurzarbeit in Graubünden

Im September 2023 wurde an 35 Betriebe Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet. Gegenüber dem Vormonat mit 56 Betrieben ist die Anzahl gesunken. Diese Auszahlungen betreffen nur zu einem sehr geringen Teil Betriebe, welche aktuell Kurzarbeitsentschädigung abrechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um Anträge auf Nachzahlungen für Kurzarbeitsentschädigung auf Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsansprüche für die Jahre 2020 und 2021. Im Übrigen lässt diese Zahl keinen exakten Rückschluss auf die effektiv kurzarbeitenden Unternehmen zu, da diese ab der jeweiligen Abrechnungsperiode drei Monate Zeit haben, ihren Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei verschiedenen Arbeitslosenkassen geltend zu machen.