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Am 16. Dezember 2016 hat das Parlament das Ausführungsgesetz zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung, BV) verabschiedet und die Stellenmeldepflicht im Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 21a AIG) festgehalten. Gleichzeitig mit der Stellenmeldepflicht hat das Parlament auch eine Strafnorm bei Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung (Art. 117a AIG) beschlossen. Die Kantone sind für die Sicherstellung einer angemessenen Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht zuständig.

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