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Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Im Kanton Graubünden gilt ab 1. November 2016 das Prinzip der Öffentlichkeit der kantonalen Verwaltung. Dadurch wird die Geheimhaltung zur Ausnahme und das Einsichtsrecht zur Regel. Die Tätigkeit der Behörden soll öffentlich, transparent und nachvollziehbar sein.

Näheres ist dem Merkblatt «Öffentlichkeitsprinzip - Ihre Rechte» zu entnehmen: Merkblatt

Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips

Der Geltungsbereich des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (KGÖ) ist auf die kantonale Ebene beschränkt. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich für die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons und der kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt.

Zugang zu amtlichen Dokumenten

Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt jeder Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Der Zugang kann nur dann verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Wird ein Zugangsgesuch abgelehnt, steht der Rechtsweg offen.

Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten muss bei der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht werden. Das Gesuch bedarf keiner Begründung, muss aber das gewünschte amtliche Dokument hinreichend genau bezeichnen. Für das Gesuch kann auch diese Mustervorlage verwendet werden: Gesuch