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Ist Kumulieren zulässig?

Ja. Das Kumulieren ist möglich, wenn im Wahlkreis mehr als ein Mandat zu vergeben ist. Die Wählerin oder der Wähler kann den Namen der kandidierenden Person aber höchstens zweimal auf den Wahlzettel schreiben (Art. 20 Abs. 3 GRWG).

Ist Panaschieren zulässig?

Ja. Die wahlberechtigte Person kann bei einem vorgedruckten Wahlzettel Namen von Kandidierenden streichen und diese mit Namen von auf anderen Listen im Wahlkreis Kandidierenden ersetzen (Art. 20 Abs. 2 GRWG). Auch bei einem leeren Wahlzettel können Kandidierende beliebig vieler verschiedener Listen aufgeführt werden.

Kann man beim Kumulieren oder Panaschieren nur die Nummer der kandidierenden Person angeben?

Nein. Es ist nicht zulässig, nur die Nummer der kandidierenden Person anzugeben. Die Angabe des vollständigen Namens ist immer nötig. Diese Regeln gelten für vorgedruckte wie auch für leere Wahlzettel. Die Nummern sind nur administrative Hilfsmittel zur leichteren Unterscheidung von gleichen oder ähnlichen Namen.

Was passiert, wenn ich weniger Personen wähle, als ich eigentlich in meinem Wahlkreis wählen könnte?

Falls die Wählerin oder der Wähler eine bereits vorbedruckte Liste benützt und darauf gewisse Kandidierende streicht, ohne sie mit anderen Kandidierenden zu ersetzen, entstehen leere Linien. Dasselbe passiert, wenn die wahlberechtigte Person einen leeren Wahlzettel benutzt und auf diesem nicht alle Linien mit einem Kandidatennamen ausfüllt. Wenn der Wahlzettel, egal ob vorbedruckt oder leer, eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer einer Liste enthält, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für diese Liste. Enthält der Wahlzettel keine solche Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die leeren Linien für keine Liste (Art. 23 Abs. 1 GRWG).

Ist es auch möglich, Personen zu wählen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen?

Nein, diese Namen werden gestrichen. Sie werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (Art. 23 Abs. 2 GRWG).