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Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen steuerpflichtig. Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen.

Die Steuerbefreiung gilt für die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons und der Gemeinde, die Kultussteuer des Kantons sowie die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer).

Auch ohne Steuerbefreiungsverfügung werden Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken auf Antrag nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Bei der Kapitalsteuer gilt für juristische Personen mit ideellen Zwecken ein Abzug vom Kapital bzw. Reinvermögen von CHF 106'000.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Grundstückgewinnsteuer.

Von der Steuerverwaltung zu prüfende Kriterien

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Von der Steuerpflicht befreit werden können nur juristische Personen (z. B. Vereine und Stiftungen) mit Sitz im Kanton Graubünden. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) ist statuarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.
  • Die Mittel der juristischen Person müssen unwiderruflich, d.h. für immer an deren Zwecksetzung gebunden sein. Dies gilt auch im Auflösungsfall und schliesst den Rückfall des Vermögens an Stifter, Vereinsmitglieder oder Nahestehende aus. Die Unwiderruflichkeit ist zwingend statutarisch zu verankern.
  • Die juristische Person übt die steuerbefreite Tätigkeit tatsächlich aus. Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.

Merkmale der Gemeinnützigkeit

  • Die Tätigkeit der juristischen Person liegt im Interesse des Gemeinwohls (Allgemeininteresse). Die Tätigkeit entspricht den Bedürfnissen eines grossen Teils der Bevölkerung und wird daher von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet (bspw. wenn sich die juristische Person in karitativen, humanitären, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bereichen für die Allgemeinheit einsetzt).
  • Die Tätigkeit kommt einem offenen Kreis von Personen zugute. Tätigkeiten, welche sich nur auf den Kreis der Familie oder Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Berufsverbände) beschränken, gelten nicht als gemeinnützig.
  • Die Tätigkeit wird selbstlos und ohne Vorliegen von Eigeninteressen erbracht (Uneigennützigkeit).
  • Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die juristische Person nicht primär auf einen Erwerb gerichteten Tätigkeiten nachgeht (keine Verfolgung von Erwerbszwecken) und wenn sie nicht im Wettbewerb zu andern Marktteilnehmern steht (Einhaltung des Gebots der Wettbewerbsneutralität).

Merkmale der öffentlichen Zwecksetzung

  • Die juristische Person geht einer Tätigkeit nach, welche ansonsten als öffentliche Aufgabe vom Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinden) wahrgenommen werden müsste. Eine Steuerbefreiung aufgrund öffentlicher Zwecke ist daher nur sehr restriktiv möglich.
  • Das Gemeinwesen übertragt die öffentliche Aufgabe mittels hoheitlichem Akt auf die juristische Person (Auslagerung/Ausgliederung öffentlicher Aufgaben) oder hat zumindest ein ausdrückliches Interesse daran bekundet (z.B. durch den Abschluss einer Leistungsvereinbarung). Es ist eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens erforderlich. Die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck ist in den Statuten festgehalten. Insbesondere darf i.d.R. keine Dividende ausgeschüttet werden.
  • Die juristische Person darf bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe grundsätzlich keinem Erwerbszweck nachgehen.

Merkmale des Kultuszwecks

  • Die juristische Person pflegt und/oder fördert ein religiöses Glaubensbekenntnis. Juristische Personen, die wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung von Kultuszwecken beanspruchen.
  • Die juristische Person darf keine Erwerbszwecke verfolgen.

Notwendige Beilagen

Dem Gesuch um Steuerbefreiung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Begründung des Gesuchs: kurze Darlegung, inwiefern die oben umschriebenen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
  • Beschreibung der Tätigkeit mit Auflistung der Personen/Institutionen/Projekte, die unterstützt werden.
  • Aktuelle und unterzeichnete Fassung der Statuten/Stiftungsurkunde sowie allfälliger Reglemente (Organisation, Spesen etc.).
  • Protokoll der Gründungsversammlung (bei Vereinen)
  • Jahresrechnungen der letzten zwei Jahre
  • Tätigkeitsberichte der letzten zwei Jahre
  • allfällige Leistungsvereinbarung mit Gemeinde/Kanton/Bund
  • aktueller Handelsregisterauszug (falls Institution im HR eingetragen ist)

Neugegründete Institutionen haben grundsätzlich dieselben Unterlagen einzureichen. Liegen aufgrund der kurzen Dauer des Bestehens noch keine Jahresrechnungen und Tätigkeitsberichte vor, sind dem Gesuch grundsätzlich ein Budget (Aufschluss über die Art der Finanzierung und der Mittelverwendung) sowie eine Aufstellung der konkret geplanten Tätigkeiten beizulegen.

Formell noch nicht gegründete juristische Personen können einen Vorbescheid im Hinblick auf die Steuerbefreiung beantragen. Einem solchen Gesuch um Vorprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Begründung des Gesuchs: kurze Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
  • Entwurf der Statuten oder Stiftungsurkunde sowie allfälliger Reglemente
  • Tätigkeitskonzept
  • Budget (Aufschluss über die Art der Finanzierung und der Mittelverwendung)

Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch um Steuerbefreiung bzw. Vorprüfung der Steuerbefreiung samt Beilagen ist per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse einzureichen:

thomas.engel@stv.gr.ch

Materielle Prüfung und Entscheid

Ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines vollständigen Gesuchs um Steuerbefreiung/Vorprüfung ist bis zum Vorliegen des Steuerbefreiungsentscheids bzw. der Zusicherung der Steuerbefreiung in der Regel mit einer Bearbeitungsdauer von max. vier Wochen zu rechnen.

Im Falle der Gutheissung des (definitiven) Steuerbefreiungsgesuchs nimmt die Steuerverwaltung die juristische Person anlässlich der nächsten Aktualisierung in das kantonale Verzeichnis betreffend Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen auf, es sei denn die Institution verzichtet ausdrücklich auf die Publikation.

Wurde die Steuerbefreiung gewährt, gilt diese grundsätzlich bis auf Weiteres. Gewährte Steuerbefreiungen werden aber regelmässig überprüft und gegebenenfalls wieder entzogen.