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Gemäss Art. 166 DBG und Art. 154 StG kann die Steuerverwaltung eine Zahlungserleichterung bewilligen. Einen Rechtsanspruch darauf kann nicht geltend gemacht werden. Es fallen während der Dauer einer allfällig gewährten Zahlungserleichterung Verzugszinsen gemäss Art. 164 DBG und Art.153 StG an.

Für Zahlungserleichterungen, welche Gemeindesteuern betreffen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt.

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