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Gemäss Art. 156 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG können Steuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die steuerpflichtige Person in Not geraten ist oder wenn aus anderen Gründen die Bezahlung des geschuldeten Betrages für diese Person eine grosse Härte bedeuten würde. Der untenstehende Fragebogen dient dem Aufzeigen der finanziellen Notlage und des Härtefalles.

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die notwendigen Belege für den Nachvollzug der Begründungen enthalten. Ein Steuererlass kann nur bei definitiv veranlagten Forderungen geprüft werden, welche noch nicht bezahlt und auch noch nicht in Betreibung gesetzt wurden.

Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden entscheidet für Steuerforderungen des Bundes und des Kantons. Erlassgesuche, welche Gemeindesteuern betreffen, sind beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

Wurde ein Steuererlassgesuch abgelehnt, so besteht immer noch die Möglichkeit, mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eine Ratenzahlung oder allenfalls eine Verlängerung der Zahlungsfrist zu vereinbaren. Nutzen Sie hierfür den Link "Gesuch Ratenzahlung / Stundung" auf der linken Seite oder klicken Sie hier.

Fragebogen Steuererlass

Praxisfestlegung - Steuererlass