Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schreibt vor, dass alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten sind. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige Stelle, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist einer der wenigen Bereiche des Bau- und Planungsrechts, den das Bundesrecht weitgehend selbst regelt, und zwar in den Art. 16 - 16b, 24 - 24d sowie 37a RPG und in Art. 33 - 43 RPV.
Link zur Hompage des Bundesamtes für Raumentwicklung