Bauten ausserhalb der Bauzone   

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) schreibt vor, dass alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Landwirtschaftszone, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten sind. Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige Stelle, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist oder ob dafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

bab 

Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist einer der wenigen Bereiche des Bau- und Planungsrechts, den das Bundesrecht weitgehend selbst regelt, und zwar in den Art. 16 - 16b, 24 - 24d sowie 37a RPG und in Art. 33 - 43 RPV.

Link zur Hompage des Bundesamtes für Raumentwicklung

Karte der BAB-Publikation 

Bei dieser Visualisierung handelt es sich um die im Kantonsamtblatt (nach Art. 45 Abs. 2 KRVO) publizierten BAB-Gesuche. Die Visualisierung der BAB-Gesuche ist unverbindlich und dient den Interessierten als Hilfestellung.

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