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In ihrer Stellungnahme an Bundesrätin Ruth Dreifuss vertritt die Regierung die Auffassung, dass das Beschwerderecht der Umwelt- und Naturschutzorganisationen nicht ausgedehnt, sondern im Gegenteil eingedämmt werden sollte.

Der Bund will mit einer Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutz-Organisationen das Organisations-Beschwerderecht an das geänderte Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) anpassen. Neu sollen auch jene schweizerischen Organisationen das Beschwerderecht erhalten, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und seit mindestens zehn Jahren bestehen.
Trotz des an sich klaren Gesetzesauftrags, welcher den Bundesrat ermächtigt, die zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen, steht die Bündner Regierung der vorgeschlagenen Ausdehnung des Beschwerderechts auf weitere Organisationen ablehnend gegenüber. Ohne die ideelle Arbeit einzelner Organisationen schmälern zu wollen, hält die Regierung klar fest, dass in unserem demokratischen Rechtsstaat der Vollzug der Gesetze von den gewählten Behörden und zuständigen Instanzen ausgeübt wird. Eine Kontrolle und Aufsicht dieser Vollzugstätigkeit durch private Organisationen bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, fehlt diesen Organisationen doch die demokratische Legitimation, um Aufsichts- und Kontrollrechte über demokratisch gewählte Vollzugsbehörden auszuüben. Indem privaten Organisationen das Beschwerderecht eingeräumt wird, werden Vollzugskompetenzen an Beschwerdeinstanzen "delegiert", welche dann anstelle der eigentlich zuständigen Vollzugsbehörden exekutive Befugnisse wahrnehmen. Dies führt nach Ansicht der Regierung zu einer unerwünschten Vermischung von Aufgaben der Exekutive und der richterlichen Behörden und beschleunigt die Tendenz vom Rechts- zum Rechtsmittelstaat.
Im übrigen hat die Erfahrung der letzten Jahre mit dem Organisations-Beschwerderecht klar gezeigt, dass immer öfter ausführungsreife Projekte durch ungerechtfertigte Einsprachen und Beschwerden auf Jahre blockiert bzw. verzögert werden. Die dadurch entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden sind erheblich und müssen schlussendlich von den Steuerzahlenden berappt werden.
Die Bündner Regierung plädiert aus diesen Gründen nachdrücklich dafür, auf eine Ausdehnung des Beschwerderechts auf weitere gesamtschweizerische Umweltorganisationen zu verzichten bzw. im Interesse von einfacheren und rascheren Verfahren die Frage der Beschwerdeberechtigung von privaten Organisationen in öffentlichen Verwaltungsverfahren grundlegend zu überprüfen.

Aus den Gemeinden
Für verschiedene Strassenbau-Projekte im Kanton werden Kredite im Gesamtbetrag von annähernd 2.9 Mio. Franken freigegeben.
Jahr: 1998
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