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Gastwirtschaftsgesetzes

1. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1997 die Botschaft betreffend Totalrevision des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Dieser wird die Vorlage in der Oktobersession beraten. Die Volksabstimmung wird voraussichtlich im Juni 1998 stattfinden, sodass das Gesetz auf Anfang 1999 in Kraft gesetzt werden könnte.

2. Im Sinne einer konsequenten Deregulierung soll der Staat nur dort regelnd in die Tätigkeit der Privaten eingreifen, wo es zum Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zudem enthält das Gesetz keine Bestimmungen zu Bereichen, welche in anderen Erlassen geregelt sind wie beispielsweise Hygiene- und Bauvorschriften (Lebensmittelgesetzgebung, Baugesetzgebung der Gemeinden).
Zur Zeit sind in verschiedenen gastwirtschaftlichen Erlassen 150 Artikel vorhanden. Das neue Gesetz umfasst 30 Artikel. Wird es vom Volk angenommen, kommen noch regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen dazu. Auf eine grossrätliche Verordnung wird verzichtet.

3. Die wesentlichsten Merkmale des Entwurfs sind:
- Eine Bewilligungspflicht besteht für das Abgeben von Speisen und/oder Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, für das Überlassen von Örtlichkeiten zu diesem Zweck sowie für das Durchführen von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden. Eine Aufzählung verschiedener Betriebsarten entfällt. Auch alkoholfreie Betriebe fallen unter das Gesetz.


- Verboten sind:
Das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.
Das Abgeben von gebrannten Wassern oder Mischgetränken auf der Basis gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren.
Das Abgeben alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten.
- Der Sirupartikel wird beibehalten, wonach eine Auswahl von alkoholfreien Getränken nicht teurer als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge sein darf.
- Die polizeiliche (Alkohol-) Bedürfnisklausel wird aufgehoben.
- Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung sind Handlungsfähigkeit und ein guter Leumund.
- Der Fähigkeitsausweis ist nicht mehr obligatorisch.
- Der Bewilligungsinhaber resp. die Bewilligungsinhaberin trägt die umfassende Verantwortung für den Betrieb.
- Bewilligungen für Betriebe sind unbefristet, Bewilligungen für Anlässe befristet.
- Gegenüber dem geltenden Recht entfallen folgende Pflichten des Inhabers resp. der Inhaberin der Bewilligung:
Wohnsitznahme in der Gemeinde.
Persönliche Betriebsführung.
In der Regel gleichzeitig nur einen Betrieb führen zu dürfen.
Bedienungspflicht.
Offenhaltungspflicht im Rahmen der bewilligten Zeiten.
- Die Gebühren für die Bewilligung und weitere Amtshandlungen werden durch die Gemeinde festgesetzt.
- Die Öffnungszeiten werden durch die Gemeinde festgesetzt.
- Für den Kleinhandel und Ausschank von gebrannten Wassern ist eine Bewilligung des zuständigen Departements erforderlich.
- Der Klein- und Mittelhandel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken ist nicht mehr bewilligungspflichtig.

Chur, 26. Juni 1997 DEPARTEMENT DES INNERN
UND DER VOLKSWIRTSCHAFT

Jahr: 1998
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