Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die Bündner Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet. Kernpunkte der Revision sind die Anpassung an das Bundesrecht und der Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbemessung.
Nach einem umfassenden Vernehmlassungsverfahren zu Beginn des Jahres wurde die Botschaft zur Teilrevision des Steuergesetzes im Finanzdepartement erarbeitet. Zahlreiche Forderungen aus den Vernehmlassungen konnten in der Vorlage berücksichtigt werden. Anderen Wünschen konnte aus finanziellen Gründen nicht entsprochen werden. Die Regierung hat die Botschaft zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Die Vorlage wird in der Märzsession im Parlament beraten und in der Folge dem Volk zur Abstimmung unterbreitet. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2001 geplant.

Harmonisierung ist zwingend
Auf das Jahr 2001 hin müssen alle Kantone ihre Steuergesetze dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anpassen. Im Bereich der zwingenden Bestimmungen des StHG hat der kantonale Gesetzgeber keinen Gestaltungs-Spielraum, da das Harmonisierungsrecht direkt Anwendung findet. Dies bedeutet, dass zahlreiche in der Teilrevision vorgeschlagene Änderungen auch dann eintreten, wenn sie vom kantonalen Gesetzgeber nicht beschlossen würden. Zu diesen zwingenden Änderungen gehört beispielsweise die Besteuerung der AHV- und IV-Renten zu 100 Prozent (heute 80 Prozent).

Abzüge: Spielraum des Kantons ist eingeschränkt
Das Harmonisierungsgesetz enthält insbesondere im Bereich der Abzüge einschneidende Beschränkungen der kantonalen Autonomie. Mehrere Abzüge sind generell oder in der heutigen Form nicht mehr zulässig. In der vorgeschlagenen Teilrevision wurde versucht, diese Auswirkungen des Harmonisierungsrechts soweit möglich und finanziell tragbar auszugleichen.
Der Abzug für die Kranken- und Lebensversicherungs-Prämien sowie für die Sparzinsen muss betraglich limitiert werden. In der Revisionsvorlage wird diese obere Grenze sehr hoch angesetzt. Der maximal mögliche Abzug ist höher als in allen übrigen Kantonen.
Der geltende Abzug für Kinder in auswärtiger Ausbildung widerspricht dem Harmonisierungsgesetz. Aufgrund der besonderen geographischen Situation im Kanton kann dieser Abzug allerdings nicht ersatzlos gestrichen werden. Er wird neu als stichtagsbezogener fester Betrag ausgestaltet, der nicht mehr von den effektiven Kosten abhängt.
Der heutige Abzug für alleinstehende Rentner und Rentnerinnen ist nicht mehr zulässig. Die Folgen der Streichung dieses Abzugs werden ausgeglichen, indem die Krankheits- und Pflegekosten neu ohne obere Beschränkung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.

Gegenwartsbemessung: System der Zukunft
Für die Veranlagung der natürlichen Personen soll die heutige Vergangenheitsbemessung, bei der das Einkommen aufgrund der in den Vorjahren erzielten Einkünfte ermittelt wird, durch die Gegenwartsbemessung abgelöst werden. Bei der Gegenwartsbemessung wird das steuerbare Einkommen für ein bestimmtes Steuerjahr aufgrund der im gleichen Jahr erzielten Reineinkünfte ermittelt. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden im nachfolgenden Jahr veranlagt und bezogen. Der Systemwechsel erfolgt auch für die direkte Bundessteuer.
Mit der Gegenwartsbemessung kann eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weit besser verwirklicht werden. Gerade in Zeiten starker wirtschaftlicher Veränderungen ist es nötig, dass Veranlagung und Steuerbezug möglichst nahe an der Einkommenserzielung erfolgen.
Für den Systemwechsel sprechen auch der Wegfall der Zwischenveranlagungen und die Entwicklung in den anderen Kantonen. Die überwiegende Mehrheit der Kantone wird im Jahr 2001 die Gegenwartsbemessung anwenden. Dieses gerechtere Bemessungssystem wird sich in der Schweiz durchsetzen; es dürfte schon in wenigen Jahren vom Bund zwingend vorgeschrieben werden.
Der einzige nennenswerte Nachteil der Gegenwartsbemessung liegt im administrativen Mehraufwand für Steuerpflichtige und Veranlagungsbehörden.
Der Wechsel zur Gegenwartsbemessung wird für Bund und Kanton durch das sogenannte Jahressteuer-Verfahren vollzogen. Die Gegenwartsbemessung findet schon für das Übergangsjahr 2001 Anwendung. Die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten ordentlichen Einkünfte fallen in eine Bemessungslücke und unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. In diesen Jahren erzielte ausserordentliche Einkünfte (z.B. Kapitalabfindungen, aussergewöhnliche Lohnbestandteile) werden mit einer Jahressteuer erfasst. Auch werden bestimmte ausserordentliche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt (z.B. Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren in die berufliche Vorsorge, ausserordentliche Unterhaltskosten für Liegenschaften).

Weitere Änderungen
Neben den erwähnten Kernpunkten der Teilrevision werden zahlreiche Bestimmungen des heutigen Steuergesetzes geändert.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer angepasst.
Das Steuer-Strafrecht wird einerseits dem Harmonisierungsgesetzes und andrerseits der Europäischen Menschenrechts-Konvention angepasst.
Für die Kosten der Kinderbetreuung, die im heutigen Recht nicht abzugsfähig sind, wird neu ein Sozialabzug eingeführt. Damit kann den zusätzlichen Aufwendungen von alleinerziehenden Eltern und von Zweiverdiener-Paaren steuerlich Rechnung getragen werden.
Der Domizil- und Holdingstandort Graubünden soll im interkantonalen Vergleich gestärkt werden.

Finanzielle Auswirkungen
Die Teilrevision des Steuergesetzes fällt in eine Periode, in der der Kanton mit einer ausgesprochen angespannten Finanzlage zu kämpfen hat. Trotz intensiven Sparbemühungen musste im Budget für das kommende Jahr ein Defizit von rund 46 Mio. Franken ausgewiesen werden. Im Finanzplan für die Jahre 2000 bis 2003 erhöht sich dieses Defizit gar noch.
Angesichts dieser finanziellen Situation und der Tatsache, dass die Steuerbelastung der natürlichen Personen im Kanton weit unter dem schweizerischen Mittel liegt, ist die Regierung der Auffassung, dass nur ein Teil der Mehreinnahmen, die aus den zwingenden Anpassungen an das Harmonisierungsgesetz resultieren, weitergegeben werden können.
Gremium: Finanzdepartement
Quelle: dt. Finanzdepartement
Neuer Artikel