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Seit Anfang 1985 ist das Eidg. Umweltschutz-Gesetz (USG) in Kraft. Es sieht vor, dass das Entsorgen von Abfällen durch verursachergerechte Gebühren finanziert werden muss. Derselbe Grundsatz steht auch im kantonalen Abfallgesetz (AbG). Als beste Lösung für das Umsetzen des Verursacherprinzips empfiehlt das kantonale Amt für Umweltschutz (AfU), mengenabhängige Gebühren (Sack- und Containergebühren nach Volumen und Gewicht) und zusätzlich eine Grundgebühr zu erheben. Diese Lösung ist in der Deutschschweiz weit verbreitet. Das kantonale Umweltschutz-Departement hat die Bündner Gemeinden schon zwei Mal (1996 und 1997) aufgefordert, ihre Abfallgebühren-Regelung dem übergeordneten Recht anzupassen. Bis Mitte 1999 werden annähernd drei Viertel der Einwohnenden Graubündens Abfallgebühren entrichten. In immerhin etwa 100 Gemeinden entspricht die Regelung aber noch immer nicht dem Verursacherprinzip. Aus diesem Grund wird den Bündner Gemeinden eine Frist von zwei Jahren (bis Ende November 2000) gesetzt, um ihre Erlasse entsprechend anzupassen. In Gemeinden, in denen bis dahin nichts geschieht, wird der Kanton nach Ablauf einer Nachfrist selber eine Gebührenregelung erlassen müssen, die in Einklang mit dem übergeordneten Recht steht.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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