Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Die grossrätliche Vorberatungskommission hat unter dem Präsidium von Grossrat Fabrizio Keller und in Anwesenheit von Regierungsrat Peter Aliesch die Botschaft zur Teilrevision der Notariatsverordnung und der Verordnung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsanwälte beraten.
Die Teilrevision der beiden Verordnungen soll ermöglichen, dass gegen Entscheide der Notariatskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte ein Rekurs an das Verwaltungsgericht geführt werden kann. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf Fälle, in denen das übergeordnete Recht einen Weiterzug vorschreibt.
Anlass zu Diskussionen gab die Frage, ob das Geschäft in die Oktobersession verschoben werden sollte. Damit hätten die von der Revision betroffenen Instanzen und Verbände nochmals angehört werden können. Aufgrund der Dringlichkeit der Revision sprach sich die Kommission jedoch gegen eine Verschiebung aus. Der Grosse Rat verfügt für seinen Entscheid über alle notwendigen Grundlagen.
Einstimmig beschloss die Kommission, dem Grossen Rat gemäss der Vorlage der Regierung vorzuschlagen, das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Zwar sprechen auch Gründe für einen Weiterzug an das Kantonsgericht. Nach Abwägen aller Vor- und Nachteile erachtet die Kommission die vorgeschlagene Lösung aber als die sachgerechteste.
Die vorliegende Revision geht auf ein Urteil des Bundesgerichtes zurück. Dieses hat den Kanton Graubünden im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde verpflichtet, gegen einzelne Entscheide der Notariatskommission ein Rechtsmittel an ein unabhängiges Gericht vorzusehen. Es sprach damit der Notariatskommission die richterliche Unabhängigkeit ab. Einen weiteren Anlass gab auch die Motion Meisser, die vom Grossen Rat in der Novembersession 1997 mit Zustimmung der Regierung überwiesen und für dringlich erklärt wurde. Der Motionär hatte die Regierung eingeladen, insbesondere die Notariats- und die Anwaltsverordnung an Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention anzupassen.
Die Teilrevision wird vom Grossen Rat in der Maisession behandelt.

Auskunftsperson:
Fabrizio Keller, Grossrat, Grono, Tel.091-827 20 01

Gremium: Grosser Rat
Quelle: dt Vorberatungs-Kommission
Neuer Artikel