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Am 1. Januar 2000 tritt die bundesrätliche Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft in Kraft.
Danach ist die berufsmässige Vermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zum Zweck, eine Ehe oder eine feste Partnerschaft einzugehen, bewilligungspflichtig.
Eine solche Bewilligung benötigen natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
Wer vorsätzlich die Vermittlung ohne die erforderliche Bewilligung betreibt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft (Art. 18 der Verordnung).
Zuständig für das Erteilen der Bewilligung und für die Aufsicht ist im Kanton Graubünden das Amt für Zivilrecht.
Wer die erwähnten Vermittlungstätigkeiten ausübt, wird aufgefordert sich bis spätestens am 15. Januar 2000 beim Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden, 7001 Chur, zu melden.
Das Amt wird aufgrund der Meldung über das weitere Vorgehen zur Erteilung der Bewilligung orientieren.
Gremium: Amt für Zivilrecht Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilrecht Graubünden
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