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Von Regierungspräsident Klaus Huber

Der Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden spielt in unserem vielfältigen Bergkanton seit 40 Jahren eine bedeutende Rolle. Er ist ein unentbehrliches Instrument zur Förderung und Stärkung der Gemeinden und Regionen. Die Tatsache, dass es sehr wenige Gemeinden gibt, die sich in einer prekären Finanzlage befinden, und dass die meisten Gemeinden - auch kleine - ihren Bevölkerungsstand halten konnten, weist auf ein leistungsfähiges und gut funktionierendes Finanzausgleichs-System hin. Dieses soll deshalb nicht radikal umgebaut werden. Die vorliegende Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes, über die am 7. Februar abgestimmt wird, behebt aber einzelne Mängel und setzt mögliche Verbesserungen rasch um.
Die Gemeinden werden bekanntlich in Finanzkraftgruppen eingeteilt. Diese Gruppeneinteilung wird in der Regel bei der Festlegung von kantonalen Subventionen berücksichtigt und ist massgebend für Berechtigung auf Finanzausgleichsbeiträge. Kriterien für die Einteilung sind die Steuerkraft, die Steuerbelastung und der Finanzbedarf einer Gemeinde.
Wie dies bereits für Erträge aus dem Wasserzins geschieht, sollen die Einnahmen der Gemeinden aus den Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung (wie z.B. die Greina-Abgeltung) für das Berechnen der Finanzkraft und für den Ausgleich der Finanzkraft ebenfalls berücksichtigt werden. Die massgebende Höhe der Wasserzinsen wird gleichzeitig präzisiert. Das Besteuern von Gemeinden soll für jene Fälle eingeführt werden, in denen eine Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde unternehmerisch tätig ist; z.B. durch den Betrieb eines Kraftwerkes oder einer touristischen Unternehmung.
Der geltende Schlüssel zur Einteilung der Gemeinden in Finanzkraftgruppen soll verfeinert werden. Massgebend für die Finanzkraft sind weiterhin die drei Grundgrössen Steuerkraft (Kantonssteuern, Wasserzinsen), Steuerfuss und Finanzbedarf, allerdings soll der Finanzbedarf neu anhand des Grundbedarfs, der Schülerzahl und der Fläche berechnet werden, die beiden letzten Kriterien ersetzen die bisherigen Messgrössen Schulaufwand und Aufwand für Lawinen- und Wuhrbauten. Bei der Bestimmung der Steuerbelastung wird die Gewichtung des Steuerfusses um ein Drittel zurückgenommen und der Steuerfuss im Durchschnitt zweier Jahre verwendet. Damit wird verhindert, dass der Steuerfuss angehoben wird, um in eine günstigere Finanzkraftgruppe zu gelangen.
Gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz wird auch das Wasserrechtsgesetz teilrevidiert. Nach dieser Revisionsvorlage soll der so genannte "Landschaftsfranken", der in einen Fonds zu bezahlen ist, aus dem Gemeinden wie Vrin und Sumvitg entschädigt werden, je zur Hälfte zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden. Bei dieser Gelegenheit werden zudem einzelne Bestimmungen an das Bundesrecht angepasst.
Die beiden Abstimmungsvorlagen sind unbestritten. Der Grosse Rat hat die Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes mit 95 zu 0 Stimmen und die Teilrevision des kantonalen Wasserrechtsgesetzes mit 93 zu 0 Stimmen verabschiedet. Sie bringen auch keine radikalen Veränderungen. Sie bedeuten aber eine Verfeinerung und Verbesserung unseres Finanzausgleichs-Systems. Dies ist wichtig für die guten Beziehungen zwischen Kanton und Gemeinden und für den Zusammenhalt in den Regionen. Die Regierung empfiehlt deshalb, den Revisionen zuzustimmen.

Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden
Quelle: dt Regierungspräsident Klaus Huber
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