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Von Regierungsrätin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf, Vorsteherin des Finanz- und Militärdepartementes
Am kommenden 13. Juni haben Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nicht nur Gelegenheit, über verschiedene eidgenössische Vorlagen zu befinden, sondern auch über die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes. Mit dieser nimmt der Kanton Graubünden eine Anpassung an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes vor. Diese Anpassung ist zwingend, würden doch diverse Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes auch dann am 1. Januar 2001 in Kraft treten, wenn die vorliegende Teilrevision abgelehnt werden sollte. Regierung und Grosser Rat haben es aber nicht bei einer blossen Anpassung bewenden lassen; sie haben vielmehr zusätzlich verschiedene Bestimmungen geschaffen, die sich zu Gunsten der Steuerpflichtigen auswirken und einen Schritt in Richtung mehr Steuergerechtigkeit bedeuten. Zu diesen Bestimmungen zählen namentlich die Entlastung der sozial Schwächeren, der Abzug für Kinder in auswärtiger Ausbildung, der Kinderbetreuungsabzug und der Wechsel von der zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbemessung.
Das revidierte Steuergesetz sieht vor, dass Alleinstehende mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 10'000 Franken und Verheiratete mit einem steuerbaren Einkommen von weniger als 12'000 Franken keine Einkommenssteuer mehr zu bezahlen haben. Mit der Zustimmung zur Teilrevision können wir damit die unteren Einkommensschichten entlasten.
Die Kosten für auswärtige Ausbildung der vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Kinder können nach geltendem Recht bis maximal 10'400 Franken in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug, der vom effektiven Aufwand abhängig ist, wird vom Steuerharmonisierungsgesetz nicht zugelassen. Der Abzug für Kinder in auswärtiger Ausbildung wird aber mit der Teilrevision nicht etwa gestrichen; er wird vielmehr in einen vom Steuerharmonisierungsgesetz zugelassenen Sozialabzug umgewandelt. Das geschieht dadurch, dass der Ausbildungsabzug unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben als stichtagsbezogener fester Betrag gewährt wird. Um den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung tragen zu können, sieht das neue Gesetz zwei unterschiedliche Ausbildungsabzüge vor: Einen Abzug von 1'600 Franken für Kinder, die von der auswärtigen Ausbildung jeden Tag an den Wohnort zurückkehren und einen Abzug von 7'800 Franken für Kinder, die nicht nur auswärts in Ausbildung sind, sondern sich während der Woche auch ausserhalb ihres Wohnortes aufhalten. Sollte die Teilrevision des Steuergesetzes abgelehnt werden, könnte ab dem Jahr 2001 überhaupt kein Ausbildungsabzug mehr geltend gemacht werden.
Im heutigen Steuergesetz findet sich kein Kinderbetreuungsabzug. Mit der Teilrevision des Steuergesetzes wird ein solcher Abzug neu geschaffen. Dadurch wird einem berechtigten Anliegen, namentlich aus Frauenkreisen, Rechnung getragen. Der Kinderbetreuungsabzug kann von allein stehenden Eltern sowie von Zweiverdienerehepaaren, die zusammen zu mehr als 120 Prozent erwerbstätig sind, geltend gemacht werden. Die Höhe des Abzuges beträgt 2'600 Franken pro Kind. Bei einem Nein des Stimmvolkes zur Teilrevision könnte dieser Abzug nicht eingeführt werden.
Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens wird heute auf Einkünfte abgestellt, die in den Vorjahren erzielt wurden; man spricht diesbezüglich von der Vergangenheitsbemessung. Mit der Teilrevision wird ein Wechsel zur Gegenwartsbemessung vorgenommen. Danach wird die Einkommenssteuer nach Massgabe der im betreffenden Jahr auch tatsächlich erzielten Einkünfte in Rechnung gestellt. Im Gegensatz zur Vergangenheitsbemessung geht die Gegenwartsbemessung von den tatsächlichen Verhältnissen aus. Damit erweist sich die Gegenwartsbemessung als das gerechtere System, das der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weit besser Rechnung trägt, indem Einkommensschwankungen schneller berücksichtigt werden, als dies bei der Vergangenheitsbemessung der Fall ist. Überdies verläuft auch die Entwicklung in allen anderen Kantonen zu Gunsten der Gegenwartsbemessung; der Kanton Graubünden kann sich dieser Entwicklung nicht verschliessen.
Mit der Annahme der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes kann verhindert werden, dass das Steuerharmonisierungsgesetz direkt Anwendung findet, was insbesondere für die natürlichen Personen erhebliche Mehrbelastungen zur Folge hätte. Gerade mit der Einführung der Gegenwartsbemessung, der Entlastung der unteren Einkommensschichten sowie der Schaffung eines Kinderbetreuungsabzuges bringt diese Teilrevision mehr Steuergerechtigkeit. Sie schafft aber auch einen Ausgleich zwischen den auf Grund des Steuerharmonisierungsgesetzes zwingenden Mehrbelastungen und den durch den kantonalen Gesetzgeber eingeführten Steuerentlastungen. Ihre Annahme liegt deshalb in unser aller Interesse.
Gremium: Finanzdepartement Graubünden
Quelle: dt Regierungsrätin Dr. Eveline Widmer-Schlumpf
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