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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten und wird nicht geduldet. Die Regierung nimmt Kenntnis von einem Konzept, das Informations- und Schulungsmassnahmen für das kantonale Personal umfasst. Diese sollen in angepasster Form auch für die Privatwirtschaft gelten.
Als sexuelle Belästigung gilt jeder unerwünschte Angriff auf die körperliche oder sexuelle Integrität einer Person oder einer Personengruppe. Sie kann verschiedene Formen annehmen und umfasst die ganze Spannweite von anzüglichen Bemerkungen oder sexistischen Äusserungen und Witzen bis zu massivsten Formen körperlicher Übergriffe. Personen, die andere sexuell belästigen, haben mit Sanktionen gemäss Personalverordnung zu rechnen.
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht sind Arbeitgebende gesetzlich verpflichtet, die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen und mit entsprechenden Massnahmen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Das Eidgenössische Gleichstellungs-Gesetz gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen zu beanspruchen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht beweisen kann, dass Massnahmen getroffen wurden, die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung zu verhindern.
Gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen ist die kantonale Verwaltung als Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu treffen. Das Personal- und Organisationsamt und das kantonale Gleichstellungs-Büro haben deshalb ein Konzept erarbeitet. Es basiert auf der Zusammenarbeit mit dem Bündner Gewerbeverband, der Handelskammer und dem Arbeitgeber-Verband Graubünden und soll der Thematik "Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz" mehr Bedeutung verschaffen.

Aus den Gemeinden
Die Regierung genehmigt die Gemeindeverfassung von Mesocco und die Teilrevision der Ortsplanung von Vaz/Obervaz sowie mit Vorbehalten auch jene von Maienfeld.
Für den Bau des Tunnels Flimserstein für die Umfahrung Flims wird ein Kredit von rund 127 Mio. Franken freigegen.
Gegenüber dem Bundesamt für Verkehr beantragt die Regierung, der Heinzenberg Skilifte AG die Konzession für den Bau einer Zweier-Sesselbahn von Sarn nach Foppa zu erteilen.
Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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