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Wer sein Haus saniert und Massnahmen trifft, um den Energieverbrauch markant zu senken, bekommt vom Kanton finanzielle Beiträge. An dieser Praxis wird trotz knapper Kantonsfinanzen festgehalten.
Mit dem 1993 revidierten kantonalen Energiegesetz hat der Kanton ein Instrument eingeführt, um innovative und energiebewusste Hauseigentümer und Hauseigentümerinnen zu belohnen. Für energetische Gebäudesanierungen gibt es finanzielle Beiträge. Unterstützt werden Massnahmen an bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen, wenn der Energiebedarf dadurch deutlich gesenkt werden kann. Trotz schmalerem Finanzhaushalt setzt der Kanton diese Aktion fort.
Die Höhe der kantonalen Förderungsbeiträge liegt pro Objekt zwischen 5'000 und 100'000 Franken. Bis heute haben rund 300 Gesuchstellende von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. An die energetisch bedingten Investitionen von über 80 Millionen Franken hat der Kanton einen Gesamtbeitrag von beinahe sechs Millionen Franken geleistet. Dies entspricht einem mittleren Jahresbudget von rund einer Million Franken.

Sparen heisst Umwelt schonen

Energetische Sanierungsmassnahmen zahlen sich mehrfach aus. Zum Einen kann der Energieverbrauch bei einer umfassenden Gebäudesanierung etwa halbiert werden. Dies führt neben merklich geringeren Heizkosten auch dazu, dass die Umweltbelastung durch Schadstoffe entsprechend reduziert wird. Bezogen auf die vom Kanton unterstützten 300 Projekte bedeutet dies eine wiederkehrende Einsparung von jährlich 1.5 Mio. Liter Heizöl. Zum Anderen verbessern solche Massnahmen die Behaglichkeit enorm. Graue Ecken oder gar Schimmelpilz werden definitiv aus Wohnräumen verbannt. So nehmen bauphysikalische Probleme in bestehenden Bauten ab, während die Wohn- und Lebensqualität steigt.

Wann gibt es Geld vom Kanton?

Damit Kantonsbeiträge gesprochen werden können, müssen gewisse Grundvoraussetzung gegeben sein:
- Das zu sanierende Haus befindet sich im Kanton Graubünden.
- Es ist nachzuweisen, dass die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen mit den geplanten Massnahmen erfüllt werden.
- Die Sanierungsarbeiten müssen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden.
- Mit den Sanierungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der Regierung vorliegt. Beginnt jemand mit den Arbeiten vorher oder werden entsprechende Anschaffungen schon vorher getätigt, werden keine Beiträge ausgerichtet. In diesem Punkt sind keine Ausnahmen möglich.
Die Beiträge werden ausbezahlt, nachdem der Abschluss der Sanierungsarbeiten dem Amt für Energie gemeldet worden ist. In den drei Folgejahren muss der Gesuchsteller resp. die Gesuchstellerin dem Amt für Energie den jährlichen Energieverbrauch bekannt geben. An das selbe Objekt kann nur einmal eine finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Während der letzten zwei Jahre musste zeitweise eine Warteliste geführt werden, weil die Anzahl der Gesuche überdurchschnittlich zugenommen hatte. Die anbegehrten Beiträge übertrafen die dafür vorgesehenen Budgetmittel bei weitem. Inzwischen ist der Überhang an Gesuchen abgebaut worden und es besteht keine Warteliste mehr.

Beratungsdienst beim Amt für Energie

Wegleitungen und allgemeine Bestimmungen für Beitragsgesuche bei energetischen Gebäudesanierungen sind erhältlich beim Amt für Energie, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, Telefon 081 / 257 36 30. Diese Stelle erteilt auch weitere Auskünfte und berät Interessierte in allen Fragen zum Thema Energie.
Gremium: Amt für Energie
Quelle: dt Amt für Energie
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