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das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Ja zur Schifffahrtsfreiheit ohne Natur und Umwelt zu vernachlässigen
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt enthält den Grundsatz, dass die Schifffahrt auf allen öffentlichen Gewässern grundsätzlich frei ist. Als Ausnahme davon dürfen die Kantone zwar Einschränkungen erlassen, dies aber nur, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter es nötig machen. Die heute im Kanton Graubünden geltende Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt ist vom Grossen Rat am 1. Oktober 1980 erlassen worden. Sie bestimmt im Gegensatz zum Bundesrecht, dass in Graubünden die Schifffahrt auf Flüssen, gestauten Fliessgewässern, Kanälen und Bächen grundsätzlich verboten ist. Ausgenommen davon sind nur Paddel- und andere Boote ohne Motor oder Segel. Dies widerspricht den zwingenden Vorgaben des Bundesrechts. Das neue Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EG zum BSG) will nun das kantonale Recht in Einklang mit dem Bundesrecht bringen und damit das grundsätzliche Schifffahrts-Verbot aufheben. Das heisst nun aber nicht, dass in Graubünden künftig eine absolute Schifffahrtsfreiheit gelten soll. Wo Gründe des Natur- und Umweltschutzes dafür sprechen, soll es weiterhin verboten sein, Fliessgewässer mit bestimmten Bootskategorien zu befahren. Diese Fliessgewässer werden im neuen Erlass einzeln aufgezählt.

Leitplanken für gewerbsmässige Schlauchboot-Fahrten (River-Rafting)
An schönen Sommer-Wochenenden herrscht auf vielen Bündner Flüssen reger Bootsverkehr. Dies bleibt nicht ohne Folgen für Natur und Umwelt. Daher ist es nötig, insbesondere das gewerbsmässige Rafting gewissen Einschränkungen zu unterwerfen, um Flora und Fauna Zeit zu geben, sich zu erholen. Dementsprechend sieht das neue Gesetz vor, gewerbsmässige Schlauchboot-Fahrten grundsätzlich auf die Zeit zwischen 15. Mai und 30. September zu beschränken. Einige bestimmte, einzeln aufgezählte Fliessgewässer und Streckenabschnitte dürfen als Ausnahme vom 1. Mai bis zum letzten Wochenende im Oktober befahren werden. Gestattet ist der Raftingbetrieb jeweils zwischen 9 und 19 Uhr, wobei Beginn und Ende der Fahrten sowie Rast und Verpflegung nur an den dazu bewilligten Stellen erfolgen dürfen. Schliesslich gilt zum Schutz der Vogelwelt ein striktes Anlege- und Betretverbot auf Flussinseln.

Ein Entscheid für den Tourismus und den Natur- und Umweltschutz
Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt wird vom Grossen Rat und der Regierung klar befürwortet und verdient breite Unterstützung. Vor allem die gelungene Abwägung von Bedürfnissen des Tourismus mit denjenigen des Natur- und Umweltschutzes stellt sicher, dass die im Rahmen des Bundesrechts zu respektierenden Interessen aller Bürgerinnen und Bürger gewährleistet sind. Im Namen der Regierung und des Grossen Rats lade ich Sie ein, mit einem überzeugten "JA" zu dieser Vorlage einer zukunftsorientierten Regelung der Schifffahrt den Weg zu öffnen.

Gremium: Regierungspräsident
Quelle: dt Regierungspräsident

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