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Nachdem die zur abschliessenden Beurteilung des Falles Mario Murgoski notwendigen Abklärungsergebnisse vorlagen, konnte das Verfahren abgeschlossen werden. Mario Murgoski ist eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter in Sent erteilt worden. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat der getroffenen Regelung zugestimmt.
In Anbetracht der Bedeutung und des Interesses, das dem Fall Mario Murgoski in der Öffentlichkeit zugemessen wurde, haben das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement und die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden entschieden, über den Ausgang des Falls zu informieren.
Die Behörden des Kantons waren seit der Einreise von Mario in die Schweiz bereit, für eine gütliche Einigung der Angelegenheit unterstützend Hand zu bieten. In diesem Sinn wurden von der Fremdenpolizei Abklärungen über die Schweizer Vertretungen in Rumänien und Mazedonien zur Beibringung der notwendigen Papiere und Beweise getätigt. Diese haben ergeben, dass über den Vater von Mario und den Aufenthalt bei den Grosseltern in Rumänien im Gesuchsverfahren falsche Angaben gemacht wurden, dass Mario aber der leibliche Sohn der in Graubünden wohnhaften Mutter ist. Die Verfahrensverzögerungen sind ausschliesslich durch die unrichtigen Angaben sowie das Verhalten der gesuchstellenden Personen, nicht aber durch die Behörden verursacht worden. Zum Wohl des Kindes wurde gestützt auf sämtliche Abklärungsergebnisse im Rahmen des fremdenpolizeilichen Ermessens schliesslich auf das Beibringen weiterer Beweismittel verzichtet.
Die Schweiz hat zum Schutz des Kindes verschiedene internationale Übereinkommen abgeschlossen, die sich mit Kindesinteressen befassen. Das im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangende Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, welches im Verhältnis zwischen Rumänien und der Schweiz seit Anfang Oktober 1994 in Kraft ist, bezweckt, dass in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrechte in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet werden. Weiter sollen allenfalls widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachte oder dort zurückgehaltene Kinder in den Heimat- oder Wohnortsstaat zurückgebracht werden. In diesem Sinn sollen die Kinderbeziehungen beider Elternteile und damit die Beziehungen der Mutter wie auch des Vaters eines ins Ausland gebrachten Kindes eingehend abgeklärt werden. Weil der Fremdenpolizei die Dokumente und Urkunden, die gestützt auf das erwähnte Haager Übereinkommen verlangt wurden, von den Gesuchstellern trotz Aufforderung nicht abgegeben wurden, musste die Fremdenpolizei abklären, ob eine Kindesentführung hätte vorliegen können.
Der am 5. September 1991 in Sent geborene Mario Murgoski verliess kurz nach seiner Geburt mit seiner Mutter die Schweiz. Am 19. September 1998 reiste Mario im Alter von sieben Jahren als Tourist zu seiner in der Zwischenzeit in der Schweiz verheirateten Mutter nach Sent. Bis zu seiner Einreise lebte er während viereinhalb Jahren getrennt von seiner Mutter in Rumänien. Während des Touristenaufenthalts stellte die Mutter für Mario bei der Fremdenpolizei Graubünden das Gesuch um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung für den definitiven Verbleib in der Schweiz. Trotz mehrfacher Aufforderung, die notwendigen Dokumente für eine Aufenthaltsregelung ihres Sohnes einzureichen, wurden die von der Fremdenpolizei verlangten Papiere nicht beigebracht.

Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden

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