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Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf für ein kantonales Umweltschutzgesetz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz). Der neue Erlass soll vor allem den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes regeln.
In den letzten 15 Jahren hat sich das Bundesrecht im Bereich Umweltschutz markant verändert. Es überträgt den Kantonen und Gemeinden zahlreiche neue Vollzugsaufgaben. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, ist auch eine Neuordnung des kantonalen Umweltrechts angesagt. Die grossrätliche Umweltschutz-Verordnung aus dem Jahr 1984 ist überholt, lückenhaft und genügt der Rechtsentwicklung nicht mehr. Da das Bundesgesetz über den Umweltschutz die Materie nahezu abschliessend regelt, ist der Spielraum des Kantons klein, eigenständige materielle Vorschriften über den Umweltschutz zu erlassen.
Im kantonalen Umweltschutz-Gesetz (KUSG) soll zur Hauptsache festgelegt werden, wer in Graubünden mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden soll. Wie bisher ist auch im neuen KUSG vorgesehen, dass komplexe Aufgaben in erster Linie von den zuständigen kantonalen Behörden wahrgenommen werden sollen. Es handelt sich dabei vor allem um Aufgaben in den Bereichen Immissionsschutz (Luftreinhaltung, Schutz gegen nichtionisierende Strahlen), Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen, Abfallplanung und Altlasten-Sanierung, Boden- und Katastrophenschutz. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sollen den Gemeinden all jene Aufgaben zugewiesen werden, die sie ebenso gut oder besser als der Kanton lösen können (z.B. in den Bereichen Abfallentsorgung, Feuerungskontrolle und Lärmschutz). Rund ein Drittel der Gesetzesbestimmungen befassen sich mit dem Abfall. Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die neu vorgesehene Kompetenz des Kantons, Abfallanlagen selbst zu bauen oder sich an solchen zu beteiligen, sowie der Transportkosten-Ausgleich. Mit dem Erlass eines umfassenden KUSG können die folgenden bestehenden Umwelterlasse des Kantons aufgehoben werden: das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung, die grossrätliche Umweltschutz-Verordnung und die grossrätliche Verordnung über die Abfallbewirtschaftung.
Die umstrittene Frage des Ausgleichs der unterschiedlich hohen Kosten für den Ferntransport von Siedlungsabfällen (Transportkosten-Ausgleich) soll wie folgt geregelt werden: Der Kanton leistet an den Bahntransport von Siedlungsabfällen Ausgleichszahlungen, die höchstens 50 Prozent jenes Betrags ausmachen, der die durchschnittlichen Transportkosten der Abfallverbände übersteigt. In diesem Zusammenhang werden dem Kanton Mehrkosten von rund 420'000 Franken entstehen, falls alle Verbände die Abfälle per Bahn transportieren lassen. An Abfalltransporte, die trotz Bahnanschluss auf der Strasse erfolgen, leistet der Kanton keine Beiträge.
Mit dem Erlass eines KUSG werden dem Kanton keine neuen Aufgaben zugewiesen. Sämtliche Vollzugsaufgaben sind von Bund vorgegeben. Sie sind mit einem personellen und finanziellen aufwand verbunden, der bereits unter der geltenden Ordnung anfällt. Der Grosse Rat wird das KUSG in der Märzsession 2001 behandeln.

Prämienverbilligung 2001: Markante Erhöhung beim Selbstbehalt und den Richtprämien
Personen mit Krankenkassenprämienverbilligung müssen ab dem kommenden Jahr erstmals ihre Prämien nicht mehr selbst bevorschussen. Wer dieses und auch das kommende Jahr bezugsberechtigt ist, erhält die erste Rate Ende Januar/Anfang Februar 2001. Um dies zu ermöglichen, musste die Regierung bereits Anfang Dezember die Richtprämien und die Selbstbehalte für die Berechnung der Prämienverbilligung 2001 festlegen. Der Grosse Rat hat in der Novembersession mit dem Voranschlag 2001 einen Betrag von rund 46 Millionen Franken für die Prämienverbilligung bewilligt. Obwohl damit 2.9 Prozent mehr Gelder als dieses Jahr zur Verfügung stehen, kann die Prämienerhöhung von rund acht Prozent nicht aufgefangen werden.
Die Regierung hat beschlossen, die Richtprämien auf den Betrag der monatlichen kantonalen Durchschnittsprämien zu erhöhen. Für Kinder (bis 18 Jahre) wird mit einer Richtprämie von 43 Franken, bei Jungen Erwachsenen (19 bis 25 Jahre) mit 110 Franken und bei Erwachsenen (ab 26 Jahre) mit 168 Franken gerechnet. Die Selbstbehalte mussten im Vergleich zu heute nochmals deutlich erhöht werden. Im nächsten Jahr haben Personen in den untersten Einkommenskategorien sechs Prozent (im Jahr 2000: 5.2 Prozent) ihres anrechenbaren Einkommens zur Bezahlung der Krankenkassenprämien aufzuwenden. Mit steigendem Einkommen nimmt der Selbstbehalt bis 12.4 Prozent (im Jahr 2000: 8.2 Prozent) zu.

Zwei Prozent Teuerungsausgleich fürs Staatspersonal
Zum Ausgleich der Teuerung für das kantonale Personal und die Lehrpersonen der Volksschulen wird auf den 1. Januar 2001 eine Teuerungszulage von zwei Prozent ausgerichtet.
Auf den gleichen Termin werden die Alters-, Invaliden- und Ehegatten-Renten der kantonalen Pensionskasse und die Ruhegehälter ehemaliger Regierungsräte mit 1.3 Prozent der Teuerung angepasst.

Neuerungen im Flüchtlingsbereich
Gemäss dem neuen Asylgesetz des Bundes geht die Fürsorgezuständigkeit für anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung nach einer Übergangsfrist von maximal zwei Jahren von den Hilfswerken über an die kantonalen Behörden. Bis anhin wurde diese Aufgabe in Graubünden durch die Hilfswerke Caritas und Rotes Kreuz erfüllt. Sie möchten diesen Betreuungsauftrag raschmöglichst dem Kanton übertragen. Dabei ist es nahe liegend, dass künftig das Sozialamt diese Aufgaben übernimmt. In diesem Sinn nimmt die Regierung vom Konzept "Flüchtlingshilfe im Kanton Graubünden" des Sozialamts Kenntnis. Die Betreuung und Beratung anerkannter Flüchtlinge und Schutzbedürftiger wird per Anfang Januar 2001 durch das kantonale Sozialamt übernommen. Um den Auftrag zu erfüllen, wird eine spezialisierte Beratungsstelle eingerichtet. Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt während der ersten fünf Jahre der Bund.

Neue Fischereiregelungen treten gestaffelt in Kraft
Nachdem das neue kantonale Fischereigesetz (nKFG) am 26. November vom Volk angenommen worden ist, beschliesst die Regierung, die Neuerungen gestaffelt in Kraft zu setzen.
- Die Bestimmungen über das Mindestalter für das Ausüben der Fischerei, die Regelungen über das Mitangelrecht und die Patentgebühren für Jugendliche treten schon Anfang 2001 in Kraft. Konkret handelt es sich um die Artikel 5 Absatz 2, 6 und 9 Absätze 3 und 5 des nKFG.
- Alle übrigen Bestimmungen werden Anfang 2002 in Kraft gesetzt.

Notariats- und Grundbuchgebühren harmonisieren
Bisher wendeten verschiedene Urkundspersonen im Kanton verschiedene Gebührentarife und -ansätze für die gleichen Beurkundungen an. Mit der neuen Verordnung über das Notariatswesen einerseits und der neuen Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter werden die Gebührentarife harmonisiert. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass alle Verfügungen der Notare bei der Notariatskommission angefochten werden können. Diese Regelung umfasst auch die Grundbuchverwalter, soweit sie als Notare tätig sind.

Kulturbeiträge
Folgende kulturellen Organisation erhalten Beiträge im Gesamtbetrag von 158'000 Franken:
- Stadttheater Chur für die Spielzeit 2000/2001, und
- Musikgesellschaft Ramosch für eine Neu-Uniformierung.

Sportbeiträge
50 Sportverbände und -organisationen erhalten Beiträge im Gesamtbetrag von 760'000 Franken. Dabei handelt es sich um die Verteilung des Sport-Toto-Treffnisses 2000.

Aus den Gemeinden
Das Bauprojekt für die Überdeckung der Verbindung zwischen altem und neuem Schulhaus in Vella wird definitiv genehmigt. An die anrechenbaren Anlagekosten von 190'000 Franken wird ein Kantonsbeitrag von 32.5 Prozent zugesichert.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

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