Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Der Entwurf für ein Bundesgesetz über Stauanlagen wird von den betroffenen Gebirgskantonen und damit auch von Graubünden mit Nachdruck zurückgewiesen. Der Bund beabsichtigt, die Haftung der Stauanlagen-Betreibenden markant zu verschärfen.
Die Gebirgskantone haben sich bereits Ende Februar gemeinsam zum Entwurf für ein Stauanlagengesetz geäussert und die Vorlage arg zerrissen. Nun doppelt Graubünden nach und erinnert nochmals in aller Schärfe an die Einwände gegen das geplante neue Bundesgesetz. Die Regierungen von sieben Alpenkantonen (GR, VS, UR, TI, GL, OW und NW) bilden die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK). Vom Entwurf des Stauanlagengesetzes sind die Kraftwerkgesellschaft in ihrem Gebiet besonders betroffen, befinden sich doch die meisten Stauanlagen naturgemäss in den Gebirgskantonen.
Alles in allem ändert der Entwurf an der Sicherheit der Anlagen nichts. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche finanzielle Belastung der Kraftwerkgesellschaften, die es im Kontext der Strommarktliberalisierung nicht erträgt. Wieder einmal will der Bund neue Bestimmungen schaffen und deren finanzielle Folgen indirekt auf die Kantone in den Randgebieten überwälzen.
Beim Entwurf handelt es sich in erster Linie um eine haftungs- und versicherungsrechtliche Vorlage. Sie geht von einem Schadenspotenzial bei totalem Dammbruch von gefüllten Staubecken aus. Eine Haftpflichtregelung sollte aber vom realistischen Schadenspotenzial und nicht von irgendwelchen hypothetischen Annahmen ausgehen. Die Realität ist die, dass die Sicherheit der Schweizer Stauanlagen als sehr hoch und weltweit beispielhaft eingestuft wird. Diese Tatsache wird dadurch belegt, dass die Anlagen während nunmehr 100 Jahren nahezu störungsfrei in Betrieb stehen. Die beiden einzigen in der Vergangenheit aufgetretenen grösseren Störungsfälle in Zeuzier (VS) und Albigna (GR) haben geradezu exemplarisch gezeigt, dass die Überwachung der grösseren Stauanlagen bestens funktioniert. Statt nun die Versicherungsprämien anheben zu wollen, sollten die Gelder sinnvoller für eine verstärkte Aufsicht auch über die kleinen Stauwerke eingesetzt werden.
Unisono mit den anderen Gebirgskantonen lehnt die Bündner Regierung den Entwurf für ein Stauanlagengesetz ab und beantragt, die Vorlage zurückzustellen, da sie weder sachlich noch zeitlich dringend ist. Vielmehr ist zuzuwarten, bis die Auswirkungen der Strommarktliberalisierung klar sind und auch die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts klarere Konturen gewonnen hat. Die Sicherheit ist gewährleistet, die Überwachung der grossen Stauanlagen funktioniert bestens und in den wichtigsten "Wasserschlosskantonen" Graubünden und Wallis besteht bereits ein Versicherungsobligatorium. Die sachliche Notwendigkeit der Vorlage wird zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie muss aber inhaltlich überarbeitet werden. Die Haftung der Kraftwerkbetreibende für Schäden, die durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse oder grobes Verschulden von Drittpersonen verursacht werden, wird abgelehnt.

Neue Fahrplanregionen beim öffentlichen Verkehr

Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung über eine Teilrevision der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr. Die Frist läuft bis Ende Juni 2000. Die Revision bezweckt, die Fahrplanregionen Agglomeration Chur und Regionen Heinzenberg-Domleschg, Hinterrhein und Mittelbünden neu einzuteilen:
- Die heutige Fahrplan-Region 1 (Stadt Chur, Gemeinden Domat/Ems, Felsberg, Tamins, Haldenstein, Trimmis und Says) und die heutige Fahrplan-Region 3 (Herrschaft und Kreis Fünf Dörfer ohne Haldenstein, Trimmis und Says) sollen neu abgegrenzt werden. Region 1: Stadt Chur, Kreise Fünf Dörfer und Maienfeld, Region 4: Stadt Chur, Kreis Rhäzüns, Gemeinden Felsberg und Tamins.
- Die heutige Fahrplan-Region 6 (Heinzenberg-Domleschg, Hinterrhein und Mittelbünden) soll neu unterteilt werden in eine Region 5: Heinzenberg-Domleschg und Hinterrhein und eine Region 7: Mittelbünden.

Auch vierjährige Kinder sollen Kindergarten besuchen können
Vierjährige Kinder konnten bisher nur dann den Kindergarten besuchen, wenn diese Möglichkeit in ihrer Wohngemeinde bereits vor 1992 bestanden hatte. Nun sollen alle Gemeinden entsprechende Angebote schaffen können.
Das seit 1992 geltende Kindergarten-Gesetz verpflichtet die Wohngemeinden, jedem Kind zu ermöglichen, mindestens ein Jahr lang den Kindergarten besuchen zu können. Der Kanton subventioniert höchstens zwei Jahre. In den meisten Gemeinden gehen die Kinder während zwei Jahren in den Kindergarten. Vor allem in Südbünden war und ist eine andere vorschulische Kinderbetreuung verbreitet, bei der die Kinder drei Jahre lang den Kindergarten besuchen. Damit Gemeinden mit Drei-Jahre-Modell dieses weiterführen konnten, wurde ihnen dies in der Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten gestattet.
In der Zwischenzeit hat das Bedürfnis nach dreijährigen Kindergärten auch in Deutsch- und Romanischbünden spürbar zugenommen. Dadurch können nämlich kleine Gemeinden den Kindergarten im Dorf behalten und mit einer pädagogisch sinnvollen Gruppe führen. Auf Grund dieser Sachlage wird es ab nächstem Schuljahr allen Gemeinden möglich gemacht, den dreijährigen Kindergarten einzuführen. Die bezügliche Verordnung wird entsprechend geändert. Weil der Kanton zwei Kindergarten-Jahre vor Schuleintritt als ausreichend erachtet, wird er nach wie vor keine längere Periode subventionieren. Mit der Teilrevision wird aber der Spielraum der Gemeinden vergrössert. Für den Kanton entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Humanitäre Hilfe

Es werden humanitäre Hilfsbeiträge im Gesamtbetrag von 22'000 Franken gesprochen an:
- Schweizerisches Rotes Kreuz zu Gunsten der "Hilfe für die Bevölkerung im südlichen Afrika",
- Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer zu Gunsten des Projekts "Aufbau des SOS-Kinderdorfs in Monaragala, Sri Lanka",
- Helvetas zu Gunsten des Projekts "Postcosecha, Verminderung von Nachernte-Verlusten in Paraguay", und
- Auslandschweizerdienst des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten zu Gunsten der "Subventionen 1999/2000 an schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland".

Aus den Gemeinden

Die Gemeinde Poschiavo darf während eines vorerst drei Jahre dauernden Versuchs eine Berufswahl-Klasse (zehntes Schuljahr) führen.
Die Gemeindeverfassungen von Pagig, Riein und Medel/Lucmagn werden genehmigt.
Die Teilrevision der Ortsplanung von Rueun wird gutgeheissen, jene von Ruschein teilweise.
Für verschiedene Strassenbauprojekte im Kanton werden Kredite im Gesamtbetrag von rund vier Mio. Franken freigegeben (Belagsarbeiten in der Viamala, auf dem Abschnitt Soazza-San Bernardino und zwischen Fideris Au und Küblis, Berninastrassenkorrektion Resgia-Montebello, Landerwerb für Korrektion Julierstrasse im Bereich Crap Ses und neuer Radweg Campagnastrasse in Bonaduz).

Personelles

René Simeon, geb. 1964, von Bonaduz, wohnhaft in Chur, wird Oberarzt am Frauenspital Fontana in Chur.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
Neuer Artikel