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Die vom Bundesrat am 27. Juni 2001 revidierte Tierschutzverordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Nebst einer umfangreichen Überarbeitung der Verordnung im Bereich der Wildtierhaltung wurden auch einige Artikel in den Kapiteln "Tiertransporte" und "Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung" geändert.


Neu müssen Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, beim Transport keinen Nasenring mehr tragen, wenn sie vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden und spezielle Vorkehrungen getroffen worden sind (Art. 53 Abs. 8 und 8 bis ).
Die Liste der Eingriffe, die ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen durchgeführt werden dürfen, wird reduziert (Art. 65).

Tiertransporte
Bei Mutter- und Ammenkuhhaltungen und Betrieben mit Laufställen und Laufhöfen bzw. regelmässigem Auslauf wird den Stieren in der Regel kein Nasenring eingesetzt.
Bei hornlosen oder enthornten Stieren ergibt sich zudem die Schwierigkeit, dass der Nasenring nicht mit Tragriemen fixiert werden kann, was zu Problemen bei der Futteraufnahme und auch zu Hängenbleiben an Zäunen usw. führen kann.
Ein Anbringen von Nasenringen kurz vor dem Transport hat eher eine kontraproduktive Wirkung, weil der Stier durch den Schmerz und den Fremdkörper irritiert wird und sich deshalb eher gereizt verhalten könnte.
Aufgrund dieser Praxiserfahrungen wurden die Vorschriften so angepasst, dass unter sichernden Bedingungen das Einsetzen eines Nasenringes bei Tiertransporten künftig nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.

Eingriffe an Tieren mit oder ohne Schmerzausschaltung
Grundsätzlich dürfen schmerzhafte Eingriffe an Tieren nicht ohne Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Die Liste der schmerzhaften Eingriffe, die gestützt auf Art. 65 TSchV ausnahmsweise ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden dürfen, ist gekürzt worden.
Ab 1. September 2001 dürfen verschiedene Eingriffe an Tieren, welche bisher von fachkundigen Personen ohne Schmerzausschaltung durchgeführt werden durften, nur noch mit Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Gemäss der revidierten Tierschutzverordnung dürfen Kälber, Schafe, Ziegen und Kaninchen künftig grundsätzlich nur noch unter Schmerzausschaltung kastriert werden.
Pflicht wird die Schmerzausschaltung auch beim Enthornen von Kälbern.
Weil es zur heutigen Form der Ferkelkastration keine tauglichen, wirtschaftlich vertretbaren Alternativmethoden gibt, ist die Kastration von Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen auch weiterhin ohne Schmerzausschaltung gestattet.

Was heisst Schmerzausschaltung?
Die Schmerzempfindung eines Tieres kann entweder mit einer Vollnarkose herabgesetzt werden, oder am Ort des Eingriffes kann der Nerv, mit dem der Schmerz wahrgenommen wird, mit einer gezielt verabreichten Injektion für einige Zeit betäubt werden (Lokalanästhesie). Je nach Tierart oder Art des Eingriffes ist die eine oder andere Narkosemethode besser. Für eine korrekte und wirksame Schmerzausschaltung ist tierärztliches Fachwissen Voraussetzung. Im Weiteren sind rezeptpflichtige Medikamente nötig, die nur vom Bestandestierarzt angewendet werden dürfen (Heilmittelgesetz!).

Wer gilt als fachkundige Person für Eingriffe ohne Schmerzausschaltung?
Als fachkundige Person gilt der Halter der betreffenden Tierart dann, wenn er die Eingriffe regelmässig selber und korrekt durchführt. Wir empfehlen die Anleitung durch einen Tierarzt im Sinne einer Aus- oder Weiterbildung.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Schmerzausschaltungspflicht für bestimmte Eingriffe bei landwirtschaftlichen Nutztieren:
In der Spalte "Erlaubt nur mit Schmerzausschaltung" sind nur diejenigen Eingriffe erwähnt, die bisher ohne Schmerzausschaltung ausgeführt werden durften. Nicht erwähnte Eingriffe dürfen in keinem Fall ohne Schmerzausschaltung vorgenommen werden und müssen veterinärmedizinisch begründet sein.
Erlaubt ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen Eingriffe, die ab 1. September 2001 nur mit Schmerzausschaltung erlaubt sind (bisher ohne Schmerzausschaltung möglich)
Rindvieh / Ziegen Markieren Kastration von männlichen Tieren jeden Alters
Entfernen des Hornansatzes (Enthornen)!
keine elastischen Ringe oder ätzende Substanzen.!
Einsetzen von Nasenringen
Schafe Markieren
Kürzen des Schwanzes bis zum Alter von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken
Kastration von männlichen Tieren jeden Alters
Kürzen des Schwanzes bei Tieren älter als 7 Tage
Schweine Markieren
Kastration von männlichen Schweinen bis zum Alter von 14 Tagen
Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln
Kürzen des Schwanzes
Kastration von männlichen Schweinen älter als 14 Tage
Abklemmen der Zähne
Einsetzen von Nasenringen und Rüsselklammern
Geflügel Touchieren der Schnäbel
Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien
Kürzen der Schnäbel, Kämme und Flügel
Kürzen der Zehen und Sporen bei weiblichen Küken, erwachsenem Geflügel und andern Vögeln


Wortlaut der geänderten Artikel der Tierschutzverordnung (TSchV; SR455.1):

Art. 53 Abs. 8 und 8 bis (neu)
8 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf das Tragen eines Nasenringes kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:
a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b.die speziellen Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.
8bis Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
br>Art. 65
1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.
2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a.das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter vom 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
b. das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;
c. das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;
d. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
e. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien;
f. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen;
g. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

Erinnerung !!!!!! Die Übergangsfrist für die folgenden Vorschriften läuft am 30. Juni 2002 ab:
- Verbot Anbindehaltung von Kälbern bis 4 Monate
- Verbot der Brustanbindung von Schweinen
- Eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere

Am 30. Juni 2002 laufen die Übergangsfristen für die Anpassung von Haltungssystemen und Stalleinrichtungen für Kälber, Zuchtstiere und Sauen ab.

Anbindehaltung von Kälbern
Die Anbindehaltung von Kälbern bis zum Alter von vier Monaten ist verboten. Ausgenommen sind das kurzfristige Anbinden bei Aufzuchtkälbern und beim Tränken.
Bestehende Anbindehaltungen müssen bis Ende Juni 2002 durch andere Haltungssysteme ersetzt werden.

Gruppenhaltung von Kälbern und Kälbereinzelboxen
Ab 1. Juli 2002 müssen alle Kälber im Alter von 2 Wochen bis 4 Monaten in Gruppenhaltungssystemen gehalten werden. Ausgenommen sind Kälber, die in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
Bis zum Alter von 2 Wochen dürfen die Kälber noch in Einzelboxen gehalten werden. Sie müssen Sicht zu Artgenossen haben. Die Minimalmasse für die Boxen betragen 85 x 130 cm.

Eingestreuter Liegebereich für Kälber und Zuchtstiere
Ab 1. Juli 2002 müssen Liegebereiche für Kälber bis 4 Monate und für Zuchtstiere mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen werden. Das heisst Vollspaltenböden sind ab diesem Zeitpunkt in der Kälbermast verboten.

Anbindehaltung von Sauen
Obwohl gestützt auf die Tierschutzerhebung im Jahre 1995 bekannt ist, dass im Kanton Graubünden keine Schweine angebunden gehalten werden, weisen wir darauf hin, dass ab 1. Juli 2002 Schweine nicht mehr angebunden gehalten werden dürfen. Bestehende Anbindehaltungen sind bis Ende Juni 2002 durch andere Haltungssysteme zu ersetzen.
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist - Ende Juni 2002 - ist angebunden gehaltenen Sauen während der Galtzeit täglich Auslauf ausserhalb des Standplatzes zu gewähren, ausgenommen während der ersten zehn Tage nach dem Absetzen.

Gremium: Veterinäramt Graubünden
Quelle: dt Veterinäramt Graubünden
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