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Gemäss Entscheid des Bundesrats muss die Regierung die Bündner Spitalliste innerhalb eines Jahres überarbeiten und ergänzen.
Fast drei Jahre nach Erlass der Spitalliste durch die Regierung hat der Bundesrat die gegen die Spitalliste erhobenen Beschwerden behandelt. Der Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer (KBK) hatte beantragt, die Spitalliste im Akut- und Rehabilitationsbereich aufzuheben. Dieses Begehren ist vom Bundesrat abgewiesen worden. Demgegenüber hat er die Spitalliste im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zum rechtskräftigen Erlass einer neuen Spitalliste mit folgenden Einschränkungen akzeptiert:
- die Clinica al Ronc in Castaneda wird von der Spitalliste gestrichen;
- die Berry Clinic in St. Moritz wird vorsorglich von der Spitalliste gestrichen;
- die Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang, die Höhenklinik Valbella Davos und die Alexanderklinik Davos werden insoweit mit den von der Regierung erteilten Leistungsaufträgen zugelassen, als sie bereits nach bisherigem Recht des KUVG als Heilanstalten zugelassen waren;
- vorsorglich in die Spitalliste aufgenommen wurde im weiteren die Rheinburg-Klinik in Walzenhausen.
Die Regierung wurde angewiesen, innerhalb eines Jahres die vom Bundesrat festgestellten Mängel in der Planung und in der Spitalliste zu beheben. Sie muss eine neue Spitalliste im Akut-, Rehabilitations- und Psychiatriebereich erlassen, welche auch die Behandlung von Suchtkranken einschliesst. Als ergänzungsbedürftig erachtete der Bundesrat die Spitalliste und die ihr zu Grunde liegende Planung im Akutbereich, insbesondere die Bettenzuweisung an die einzelnen Spitäler entsprechend der planerisch festgelegten Bettendichte, den Detaillierungsgrad der Leistungsaufträge für die einzelnen Spitäler, die Erhebung des Patientenexports und die Evaluation ausserkantonaler Spitäler.

Bettenbedarf wurde richtig ermittelt
Der Bundesrat hat in seinem Entscheid festgehalten, dass das Vorgehen der Regierung sachgerecht sei, für die Ermittlung des Bettenbedarfs die normative Methode, d.h. die Festlegung des Bettenbedarfs an Hand von Sollwerten, anzuwenden.
Der von der Regierung für das Jahr 2005 anvisierte Bettenbedarf von 3.5 Betten auf 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner ist gemäss Bundesratsentscheid bundesrechtskonform. Der Antrag des KBK, die bedarfsgerechte Bettendichte für das Jahr 2000 auf 3.0 pro 1000 Einwohnende festzulegen, wurde vom Bundesrat abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesrats rechtfertigen die topographischen Verhältnisse des Kantons einen im Vergleich mit anderen Kantonen leicht höheren Bettenbedarf.

Abbau von Überkapazitäten verbindlich vorgeben
Die von der Regierung eingeleiteten und insbesondere in ihren abschliessenden Eingaben zu den Beschwerden ausführlich dargestellten Massnahmen im Akutbereich wurden vom Bundesrat bezüglich des Abbaus von Überkapazitäten als Schritte in die richtige Richtung gewürdigt. Die Regierung hätte gemäss Bundesrat indessen bereits im Zusammenhang mit der Spitalliste rechtsverbindlich darüber befinden müssen, wie die Ziele der Planung (Bettendichte von 4.0 pro 1'000 Einwohnende für das Jahr 2000 und von 3.5 für das Jahr 2005 im Akutbereich) erreicht und wie der Abbau von Überkapazitäten angegangen werden sollen.

Kleinstspitäler für Graubünden akzeptiert
Im Zusammenhang mit dem Abbau von Überkapazitäten hatte der KBK die Frage aufgeworfen, ob die Kleinstspitäler in Promontogno, Sta. Maria oder Savognin mit teilweise weniger als zehn Betten auf Grund ihrer Grösse überhaupt noch die Vorgaben betreffend Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Qualität zu erfüllen vermögen.
Der Bundesrat hat das Vorgehen der Regierung geschützt. Er hat dazu festgehalten, dass im Kanton Graubünden die besondere topographische Lage und die Abgeschiedenheit der Täler berücksichtigt werden müssen. Um die Grundversorgung mit stationär-medizinischen Leistungen der entsprechenden Bevölkerung sicherzustellen, könne es notwendig sein, Kleinstspitäler mit nur wenigen Betten zu betreiben. Solche Spitäler liessen sich hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Infrastrukturkosten nicht ohne Weiteres mit grösseren Einheiten messen. Hinsichtlich Zweckmässigkeit der Spitalversorgung verfüge der Kanton über einen grossen Ermessensbereich. Der Bundesrat verlangt einzig, dass der Leistungsbereich dieser Kleinstspitäler klar definiert und abgegrenzt wird.

Kantonale Planungspflicht auf den Bereich der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung beschränkt
Die Planungspflicht des Kantons umfasst gemäss einer im Zusammenhang mit dem Entscheid zur Spitalliste des Kantons erfolgten Praxisänderung des Bundesrats lediglich jenen Bereich, in dem Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung an Personen erbracht werden, welche der Versicherungspflicht nach Krankenversicherungs-Gesetz (KVG) unterstehen.
Gemäss dem Entscheid des Bundesrats hätte die Regierung beim Erheben des aktuellen Bettenbestands dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die für ausländische, nicht der KVG-Versicherungspflicht unterstellte Personen sowie für verunfallte ausserkantonale Patientinnen und Patienten, soweit deren Kosten von einer Unfallversicherung gedeckt werden, benötigten stationären Kapazitäten nicht der Planungspflicht gemäss KVG unterliegen. Entsprechend hätte die Regierung bei jedem Akutspital oder jeder Akutabteilung eine Ausscheidung der für die obligatorische Krankenpflege-Versicherung genutzten Betten vornehmen müssen.
Der Entscheid des Bundesrates verkennt, dass eine sinnvolle Spitalplanung nur gewährleistet ist, wenn sie unter Einbezug aller Patientenkategorien erfolgt.

Planung auch im Rehabilitationsbereich nötig
Gemäss dem Entscheid des Bundesrats ist der Rehabilitationsbereich analog dem Akutbereich zu planen. Die von der Regierung ins Feld geführte Auffassung, dass im Rehabilitationsbereich die im KVG vorgeschriebene Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch den Wettbewerb gewährleistet werde, wurde vom Bundesrat nicht geschützt. Die im Rehabilitationsbereich vorhandenen Wettbewerbselemente könnten nicht verhindern, dass bei Überkapazitäten die Gefahr einer Mengenausweitung bestehe, die den Zielsetzungen des KVG widerspreche.

Hinweis:
Das Dispositiv des Bundesrats-Entscheids wird im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Auskunft:
Gion Claudio Candinas, Departementssekretär, Tel. 081-257 25 12

Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden

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