Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen
Im Zusammenhang mit der Ausübung des Rückkaufsrechtes an den Anlagen der Kraftwerke Zervreila AG (KWZ) hat das Verwaltungsgericht Graubünden einen wichtigen Entscheid gefällt. Wie dem nun vorliegenden schriftlichen Urteil zu entnehmen ist, können die 23 Konzessionsgemeinden ihr Rückkaufsrecht an den Anlagen der KWZ im Jahr 2006 bzw. 2009 ausüben.

Grundlage des Rückkaufrechtes bildet eine Bestimmung in den Konzessionsverträgen zwischen den Gemeinden und der KWZ. Demnach sind die Gemeinden berechtigt, die Anlagen der KWZ auf Ablauf von 60 Jahren seit der Genehmigung durch die Regierung käuflich zu erwerben. Machen die Konzessionsgemeinden von diesem Rückkaufsrecht keinen Gebrauch, so steht dieses Recht gemäss Konzession dem Kanton Graubünden zu. Die Konzessionen, welche die Grundlage für den Betrieb der Anlagen der KWZ bilden, wurden von der Regierung in den Jahren 1946 (für das Kraftwerk Egschi) bzw. 1949 (für das Kraftwerk Zervreila und die Nutzung der Gewässer des Vorderrheins und des Safientals) genehmigt. Folglich stellten sich die Konzessionsgemeinden und der Kanton auf den Standpunkt, das Rückkaufsrecht könne in den Jahren 2006 bzw. 2009 ausgeübt werden.

Die KWZ machte demgegenüber geltend, das Rückkaufsrecht könne nicht vor dem Jahre 2024 ausgeübt werden. Sie berief sich dabei auf einen Beschluss der Regierung aus dem Jahre 1964, in welchem verschiedene Nachträge zu den ursprünglichen Konzessionen genehmigt worden waren.

Nachdem die KWZ auf ihrem Standpunkt beharrte, haben die beiden Gemeinden Vals und Safien - stellvertretend für alle Konzessionsgemeinden - im März dieses Jahres beim Verwaltungsgericht Graubünden eine Feststellungsklage eingereicht und darin die verbindliche Festlegung der Rückkaufstermine auf die Jahre 2006 bzw. 2009 verlangt. Nach der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober hat das Gericht nun seinen Entscheid gefällt und den Parteien mitgeteilt. Bezüglich der Frage des Rückkaufszeitpunktes ist das Gericht auf der ganzen Linie der Auffassung der Konzessionsgemeinden gefolgt und hat den Rückkaufszeitpunkt verbindlich auf die Jahre 2006 bzw. 2009 festgelegt. Es hielt dabei insbesondere fest, dass die Parteien beim Abschluss der Konzessionen in den Jahren 1946/49 übereinstimmend ein nach 60 Jahren ausübbares Rückkaufsrecht vereinbart haben und damit von Anfang an von einem Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006/09 ausgingen. Daran haben nach Auffassung des Gerichtes auch die nachträglichen Konzessionsanpassungen im Jahre 1964 nichts geändert. Im Gegenteil: sowohl in den Vereinbarungen mit den Gemeinden als auch im regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid wurde klar festgehalten, dass sich mit Ausnahme der abschliessend erwähnten Anpassungen an den ursprünglichen Konzessionen nichts ändern solle. Folglich wurde die Rückkaufsregelung in den ursprünglichen Konzessionen durch die nachträglichen Änderungen nicht berührt, weshalb am ursprünglich vereinbarten Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006/09 festzuhalten sei.

Auch eine im Jahre 1997 im Kraft getretene Revision des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes, welche hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufszeitpunktes eine neue Regelung brachte, hat auf die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluss. Massgebend ist nach Auffassung des Gerichtes einzig die ursprünglich vereinbarte Regelung in der Konzession, welche nicht durch eine spätere gesetzliche Bestimmung aufgehoben oder abgeändert werden kann.

Die Konzessionsgemeinden und der Kanton haben den Entscheid mit Genugtuung zur Kenntnis genommen. Mit der vom Verwaltungsgericht herbeigeführten Klärung bezüglich des Rückkaufszeitpunktes sind nun die Voraussetzungen geschaffen, dass die Konzessionsgemeinden die notwendigen Abklärungen weiterführen können, ob sie das Rückkaufsrecht ausüben wollen oder nicht.

Gemeinden und Kanton sind sich bewusst, dass mit der Ausübung des Rückkaufsrechtes sowohl Chancen als auch Risiken verbunden sind. Im Falle einer Ausübung des Rückkaufsrechtes gehen die Produktionsanlagen auf das Gemeinwesen über. Von entscheidender Bedeutung ist es deshalb, ob und allenfalls zu welchen Konditionen die in den erworbenen Anlagen produzierte Energie verwertet werden kann. Zur Klärung dieser Frage wird eine Ausschreibung der Energie ins Auge gefasst, in der Interessenten ihre Angebote für die Übernahme und Verwertung der Energie unterbreiten können. Auf Grund dieses Angebots kann dann beurteilt werden, ob und allenfalls in welcher Form die Ausübung des Rückkaufsrechtes für das Gemeinwesen Sinn macht. Das letzte Wort werden dann, nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungskriterien, die Stimmberechtigten in den Konzessionsgemeinden haben.

Parallel zu den weiteren Abklärungen haben die Konzessionsgemeinden und der Kanton der KWZ vor wenigen Tagen noch ein Angebot unterbreitet, das an Stelle eines möglichen Rückkaufs eine partnerschaftliche Lösung vorsieht. Diese Lösung zeigt Möglichkeiten auf, wie die öffentliche Hand ohne Ausübung des Rückkaufsrechtes an der KWZ teilhaben könnte. Eine Antwort der KWZ steht bis heute aus.

Der Entscheid wird unter der Adresse des Verwaltungsgerichtes Graubünden (www.vg-gr.ch) in Volltext im Internet veröffentlicht.

Gremium: Konzessionsgemeinden und Kanton
Quelle: dt Konzessionsgemeinden und Kanton
Neuer Artikel