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Laut dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 1. Oktober 2002 können die Konzessionsgemeinden der KWZ ihr Rückkaufsrecht in den Jahren 2006 bzw. 2009 ausüben. Gestützt auf diesen Entscheid haben die Konzessionsgemeinden und der Kanton, dem ein Rückkaufsrecht im Falle des Verzichts der Gemeinden zusteht, der KWZ noch im Oktober ein partnerschaftliches Angebot unterbreitet. Bei diesem Angebot geht es darum, an Stelle eines möglichen Rückkaufs eine partnerschaftliche Lösung mit der KWZ anzustreben. Konkret wird eine Beteiligung der öffentlichen Hand (einschliesslich der entsprechenden Energiebezugsrechte) im Falle eines Verzichts auf die Ausübung des Rückkaufsrechtes verlangt.

Verhandlungen laufen noch
Die KWZ hat den Entscheid des Verwaltungsgerichtes in der Zwischenzeit an das Bundesgericht weitergezogen. Gleichzeitig hat die KWZ aber auch erklärt, auf das partnerschaftliche Angebot einzutreten und mit den Konzessionsgemeinden und dem Kanton eine partnerschaftliche Lösung suchen zu wollen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien sind noch nicht abgeschlossen.

Die KWZ hat jedoch eine namhafte Minderheitsbeteiligung der öffentlichen Hand am Aktienkapital der KWZ ab dem Jahre 2008 im Falle eines Verzichts auf die Ausübung des Rückkaufsrechtes akzeptiert. Neben der Beteiligung am Aktienkapital erhalten Gemeinden und Kanton auch entsprechende Energiebezugsrechte. Soweit die Energie von der öffentlichen Hand nicht bezogen wird, soll sie der KWZ gegen eine angemessene Entschädigung überlassen werden.

Energieausschreibung blockiert
Bezüglich gewisser Punkte im Hinblick auf eine partnerschaftliche Lösung bestehen noch Differenzen und Unklarheiten. Um sich nicht unnötig einem zeitlichen Druck auszusetzen, hat sich die Arbeitsgruppe, welche die Frage des Rückkaufs der Anlagen im Auftrag der Gemeinden und des Kantons vorbereitet vorbehalten, die Energie der KWZ Dritten zur Verwertung anzubieten und die Energieausschreibung durchzuführen.

Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben zwar auf Antrag der KWZ die Energieausschreibung einstweilen mit einer superprovisorischen Verfügung, d.h. ohne Anhörung der Konzessionsgemeinden verboten. Die betroffenen Gemeinden haben aber umgehend bei den Gerichten reagiert und die Aufhebung des Ausschreibungsverbotes beantragt. Sobald diese gerichtlichen Anordnungen aufgehoben bzw. beseitigt sind, ist der Weg frei für eine Energieausschreibung, falls mit der KWZ bis zu diesem Zeitpunkt keine für die Konzessionsgemeinden akzeptable Lösung gefunden sein sollte.

Gremium: Konzessionsgemeinden und Kanton
Quelle: dt Konzessionsgemeinden und Kanton
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