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Ab 2004 werden in Graubünden nur noch 12 statt wie bisher 43 Zivilschutzorganisationen existieren. Die Zivilschutzreform ist in Graubünden zudem mit weiteren markanten Strukturanpassungen verbunden. Aufgrund der Debatten in den eidgenössischen Räten wird die Zivilschutzreform voraussichtlich erst auf 2004 und nicht wie ursprünglich geplant auf 2003 in Kraft treten.

Die Auswirkungen der Zivilschutzreform 200X werden für den Zivilschutz Graubünden wesentliche Strukturanpassungen mit sich bringen. Mit der Reduktion des bisherigen Bestandes von 8000 Schutzdienstpflichtigen auf nur noch maximal 3000 ist parallel dazu eine Anpassung der Organisationsstrukturen nötig. Die bisherigen 43 Zivilschutzorganisationen (ZSO) werden nach Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz in nur noch 12 Organisationen zusammengefasst. Mit Ausnahme der Zivilschutzorganisation Davos, die aufgrund ihrer Grösse weiterhin selbständig bleibt, wird künftig pro politischem Bezirk eine ZSO gebildet. Der Sollbestand der einzelnen Organisationen wird sich zwischen 150 und 250 Personen bewegen.
Die politische Führung der ZSO wird von den einzelnen Gemeinden zum Kanton wechseln, welcher auch für die Wahl der Milizkommandanten der neuen Zivilschutzorganisationen verantwortlich zeichnen wird. Damit ist unter anderem auch die Aufhebung der Zivilschutzstellen in den Gemeinden verbunden. Bei einem Wohnortswechsel ausserhalb des Bezirkes erfolgt für die Dienstpflichtigen nicht mehr automatisch ein Wechsel in die ZSO des neuen Wohnortes. Je nach Distanz des neuen Wohnortes zur bisherigen ZSO werden die Zivilschutzangehörigen ihren Dienst weiterhin in ihrer angestammten Organisation leisten.
Nachdem der Ständerat die Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung anlässlich der letzten Session nicht beraten konnte, tritt das neue Gesetz nicht per Januar 2003 in Kraft. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geht nun davon aus, dass die neuen Rechtsgrundlagen des Bundes für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz gleichzeitig mit jenen der Armee XXI erst auf den 1. Januar 2004 in Kraft treten werden. Aufgrund dieser Verzögerung gelten bis Ende 2003 weiterhin die Gesetzesbestimmungen der Zivilschutzreform 95 und somit unter anderem die Dienstpflicht bis zum 50. Altersjahr. Die auf Ende dieses Jahres vorgesehene und verschiedentlich auch bereits angekündigte Entlassung der Zivilschutzangehörigen der Jahrgänge 1952 - 1962 kann darum nicht durchgeführt werden.
In Kraft bleiben damit vorläufig ebenso die bisherigen Bestimmungen über die Leistung des Wehrpflichtersatzes durch Zivilschutzdienstpflichtige bis zum 42. Altersjahr. Sofern der neue Zeitplan der laufenden Armee- und Bevölkerungsschutzreformen eingehalten werden kann, gilt ab 2004 die Wehrpflicht nur noch bis zum 30. Altersjahr. Mit der Gesetzesvorlage, wie in der Botschaft gutgeheissen, werden ab 2004 wesentlich mehr Zivilschutzdiensttage für die Befreiung von der Wehrpflichtersatzzahlung nötig. Verkürzt sich derzeit pro geleisteter Diensttag die Gesamtsumme um zehn, verringert sich dieser Prozentsatz auf nur noch vier Prozent.

Gremium: Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe
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