Ab 2004 werden in Graubünden nur noch 12 statt wie bisher 43
Zivilschutzorganisationen existieren. Die Zivilschutzreform ist in
Graubünden zudem mit weiteren markanten Strukturanpassungen verbunden.
Aufgrund der Debatten in den eidgenössischen Räten wird die
Zivilschutzreform voraussichtlich erst auf 2004 und nicht wie
ursprünglich geplant auf 2003 in Kraft treten.
Die Auswirkungen der Zivilschutzreform 200X werden für den
Zivilschutz Graubünden wesentliche Strukturanpassungen mit sich bringen.
Mit der Reduktion des bisherigen Bestandes von 8000
Schutzdienstpflichtigen auf nur noch maximal 3000 ist parallel dazu eine
Anpassung der Organisationsstrukturen nötig. Die bisherigen 43
Zivilschutzorganisationen (ZSO) werden nach Inkrafttreten des neuen
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz in nur
noch 12 Organisationen zusammengefasst. Mit Ausnahme der
Zivilschutzorganisation Davos, die aufgrund ihrer Grösse weiterhin
selbständig bleibt, wird künftig pro politischem Bezirk eine ZSO
gebildet. Der Sollbestand der einzelnen Organisationen wird sich
zwischen 150 und 250 Personen bewegen.
Die politische Führung der ZSO wird von den einzelnen Gemeinden zum
Kanton wechseln, welcher auch für die Wahl der Milizkommandanten der
neuen Zivilschutzorganisationen verantwortlich zeichnen wird. Damit ist
unter anderem auch die Aufhebung der Zivilschutzstellen in den Gemeinden
verbunden. Bei einem Wohnortswechsel ausserhalb des Bezirkes erfolgt für
die Dienstpflichtigen nicht mehr automatisch ein Wechsel in die ZSO des
neuen Wohnortes. Je nach Distanz des neuen Wohnortes zur bisherigen ZSO
werden die Zivilschutzangehörigen ihren Dienst weiterhin in ihrer
angestammten Organisation leisten.
Nachdem der Ständerat die Botschaft zur Totalrevision der
Zivilschutzgesetzgebung anlässlich der letzten Session nicht beraten
konnte, tritt das neue Gesetz nicht per Januar 2003 in Kraft. Das
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geht
nun davon aus, dass die neuen Rechtsgrundlagen des Bundes für den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz gleichzeitig mit jenen der Armee
XXI erst auf den 1. Januar 2004 in Kraft treten werden. Aufgrund dieser
Verzögerung gelten bis Ende 2003 weiterhin die Gesetzesbestimmungen der
Zivilschutzreform 95 und somit unter anderem die Dienstpflicht bis zum
50. Altersjahr. Die auf Ende dieses Jahres vorgesehene und
verschiedentlich auch bereits angekündigte Entlassung der
Zivilschutzangehörigen der Jahrgänge 1952 - 1962 kann darum nicht
durchgeführt werden.
In Kraft bleiben damit vorläufig ebenso die bisherigen Bestimmungen
über die Leistung des Wehrpflichtersatzes durch
Zivilschutzdienstpflichtige bis zum 42. Altersjahr. Sofern der neue
Zeitplan der laufenden Armee- und Bevölkerungsschutzreformen
eingehalten werden kann, gilt ab 2004 die Wehrpflicht nur noch bis zum
30. Altersjahr. Mit der Gesetzesvorlage, wie in der Botschaft
gutgeheissen, werden ab 2004 wesentlich mehr Zivilschutzdiensttage für
die Befreiung von der Wehrpflichtersatzzahlung nötig. Verkürzt sich
derzeit pro geleisteter Diensttag die Gesamtsumme um zehn, verringert
sich dieser Prozentsatz auf nur noch vier Prozent.
Gremium: Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe Graubünden
Quelle: dt Amt für Zivilschutz und Katastrophenhilfe